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In dem gemäß § 15 der Prüfungsvorschriften auszustellenden Zeugnisse hat der
mit der Leitung des Vorbildungsdienstes Betraute sich nicht nur im allgemeinen über die
Leistungen des Eleven auszusprechen, sondern ausführlich unter Bezugnahme auf die im
§ 7 gesondert aufgeführten Thätigkeiten zu bescheinigen, inwieweit der Eleve sich mit der
Verarbeitung der verschiedenartigen Materialien und der Handhabung der dabei zur
Anwendung kommenden Werkzeuge in ausreichender Weise vertraut gemacht hat.
Praktische Ausbildung nach Iblegung der ersten Hauptprüfung.
1. Werkstättenaufsichtsdienst.
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Während der nach § 31 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen sechsmonatigen
Beschäftigung im Werkstättenaufsichtsdienste ist der Bauführer einem bestimmten Werk-
meister zuzutheilen und dieser zu beauftragen, ihn mit allen Obliegenheiten eines Werk-
meisters im Werkstättendienste bekannt zu machen. Dem Bauführer ist dabei Gelegenheit
zu geben, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Arbeiter, die Güte der von denselben
gefertigten Arbeiten, die Vertheilung der Arbeit an die verschiedenen Arbeitergruppen,
das Ineinandergreifen der Arbeiten der einzelnen Werkstättenabtheilungen, die Regelung
des ganzen Werkstättenbetriebes und die Güte der zu verwendenden Materialien beur-
theilen zu lernen. Der Bauführer hat ferner bei dem Einfahren neuer oder reparirter
Maschinen oder Wagen, bei der Abnahme von neuen Betriebsmitteln und Werkstatts-
materialien mitzuwirken und sich mit dem Werkstättenrechnungswesen, soweit es zu den
Obliegenheiten eines Werkmeisters gehört, vertraut zu machen. Während der letzten drei
Monate dieser Beschäftigung ist ihm eine kleinere Werkstättenabtheilung zur selbständigen
Beaufsichtigung zu übertragen.
In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugnisse ist anzugeben, in welchen
Werkstättenabtheilungen der Bauführer beschäftigt gewesen ist.
Das Zeugniß muß sich zugleich über die Gesammtleistungen des Bauführers sowie
darüber aussprechen, inwieweit derselbe sich die vorbezeichneten Fähigkeiten und Kennt-
nisse angeeignet hat.
2. Entwurfsarbeiten.
§ 11.
Während der im § 31 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen neunmonatigen
Beschäftigung ist der Bauführer mit Entwerfen von Maschinen, Wagen oder maschinellen
Anlagen zu beschäftigen. Es ist dabei dem Bauführer thunlichst die Anfertigung solcher