Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 3856 — 
3. 
Zu § 19 der Aichordnung. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Aichordnung am 1. Ok- 
tober 1899 in Kraft und werden von da an alle bisherigen, die Schiffsaichung betreffen- 
den Vorschriften aufgehoben. 
Dresden, am 19. August 1899. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Für den Minister: 
Dr. Ritterstädt. 
Wunderlich. 
Wekanntmachung, 
betreffend die Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe. 
Vom 30. Juni 1899. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. Juni 1899 auf Grund des Artikel 4 
Ziffer 9 der Reichsverfassung beschlossen, der nachstehenden Aichordnung für die Binnen- 
schiffahrt auf der Elbe und den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen mit folgenden 
Maßgaben die Zustimmung zu ertheilen: 
1. Als Revisionsbehörde nach § 15 der Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf 
der Elbe wird im Gebiete der deutschen Elbuferstaaten das Kaiserliche Schiffs- 
vermessungsamt in Berlin bestellt. 
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die von den deutschen Elbuferstaaten 
eingesetzten Aichbehörden für die Binnenschiffahrt auf der Elbe hinsichtlich der 
Handhabung der Aichordnung mit technischen Anweisungen zu versehen, von den 
Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermessungsbehörden Einsicht zu nehmen 
und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel herbeizuführen. 
Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der Mess- 
ungen beiwohnen. 
Sämmtliche Aichprotokolle sind zur Vornahme von Revisionen nach Stich- 
proben dem Schiffsvermessungsamt einzureichen.
	        
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