Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Aichverfahren. 
— 386 — 
2. Die Revisionsbehörde hat sich mit einem Satze der in den Ausführungsbestimm— 
ungen zu § 8 unter 4 bezeichneten Meßwerkzeuge zu versehen. Diese Meßwerk- 
zeuge gelten als Probemaße. 
Jede Neubeschaffung von Meßwerkzeugen (vergl. Ausführungsbestimmungen 
zur Aichordnung zu § 8 A unter Ziffer I bis VI, VIII, XIII und XIV) erfolgt 
auf Antrag der Aichbehörde durch die Revisionsbehörde, welche eine Prüfung und 
Stempelung der Werkzeuge durch die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission 
zu veranlassen hat. 
Berlin, den 30. Juni 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
Nichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe. 
1. Fahrzeuge, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Binnenverkehr auf 
der Elbe bestimmt sind, unterliegen der Aichung nach Maßgabe der folgenden Bestimm- 
ungen: 
#2. Voraussetzung für die Vornahme der Aichung ist: 
1. daß das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustande nicht bereits nach Maßgabe dieser 
Aichordnung geaicht ist, und nicht einen noch gültigen Aichschein hat; 
2. daß das Schiff mit der vollen Ausrüstung versehen ist. 
83. Das Aichverfahren beginnt mit der Festsetzung der Leerlinie, d. h. derjenigen 
Linie, bis zu welcher das mit voller Ausrüstung und mit der erforderlichen Mannschaft 
belastete Schiff in sonst unbeladenem Zustand eintaucht. Bei Dampfschiffen gehört zur 
vollen Ausrüstung die betriebsmäßige Füllung der Kessel. Soweit es hieran fehlt, wird 
das Schiff mit entsprechendem Gewichte belastet. 
Das Schiff muß sich in normaler Schwimmlage dergestalt befinden, daß die Ober- 
kante beider Borde mittschiffs gleich hoch über dem Wasserspiegel liegt. 
l 4. Die Leerlinie wird an jeder Seite des Schiffes vorn, in der Mitte und hinten 
durch Leermarken bezeichnet. 
5. Ueber jeder Leermarke wird senkrecht zum Wasserspiegel ein Tiefgangsanzeiger 
— 8§ 11 der Polizeiverordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe — an- 
gebracht, auf welchem jedes zehnte Centimeter durch eine Marke bezeichnet wird. An
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.