Aichverfahren.
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2. Die Revisionsbehörde hat sich mit einem Satze der in den Ausführungsbestimm—
ungen zu § 8 unter 4 bezeichneten Meßwerkzeuge zu versehen. Diese Meßwerk-
zeuge gelten als Probemaße.
Jede Neubeschaffung von Meßwerkzeugen (vergl. Ausführungsbestimmungen
zur Aichordnung zu § 8 A unter Ziffer I bis VI, VIII, XIII und XIV) erfolgt
auf Antrag der Aichbehörde durch die Revisionsbehörde, welche eine Prüfung und
Stempelung der Werkzeuge durch die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission
zu veranlassen hat.
Berlin, den 30. Juni 1899.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Nichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
1. Fahrzeuge, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Binnenverkehr auf
der Elbe bestimmt sind, unterliegen der Aichung nach Maßgabe der folgenden Bestimm-
ungen:
#2. Voraussetzung für die Vornahme der Aichung ist:
1. daß das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustande nicht bereits nach Maßgabe dieser
Aichordnung geaicht ist, und nicht einen noch gültigen Aichschein hat;
2. daß das Schiff mit der vollen Ausrüstung versehen ist.
83. Das Aichverfahren beginnt mit der Festsetzung der Leerlinie, d. h. derjenigen
Linie, bis zu welcher das mit voller Ausrüstung und mit der erforderlichen Mannschaft
belastete Schiff in sonst unbeladenem Zustand eintaucht. Bei Dampfschiffen gehört zur
vollen Ausrüstung die betriebsmäßige Füllung der Kessel. Soweit es hieran fehlt, wird
das Schiff mit entsprechendem Gewichte belastet.
Das Schiff muß sich in normaler Schwimmlage dergestalt befinden, daß die Ober-
kante beider Borde mittschiffs gleich hoch über dem Wasserspiegel liegt.
l 4. Die Leerlinie wird an jeder Seite des Schiffes vorn, in der Mitte und hinten
durch Leermarken bezeichnet.
5. Ueber jeder Leermarke wird senkrecht zum Wasserspiegel ein Tiefgangsanzeiger
— 8§ 11 der Polizeiverordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe — an-
gebracht, auf welchem jedes zehnte Centimeter durch eine Marke bezeichnet wird. An