Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Der Mindestbetrag der Gebühren beträgt 2 Mark. 
Von der Aichbehörde werden die Aichklammern und Aichnägel ohne weiteren 
Entgelt geliefert. Die Anbringung der Tiefgangsanzeiger (§ 5) liegt dem An- 
tragsteller ob (§ 16 Absatz 2). 
. Für eine nicht zur Neuaichung, sondern nur zur Erneuerung der Aichklammern 
oder des Aichscheins führende Aichprüfung die Hälfte der Sätze unter 1. 
. Für eine weder zur Neuaichung noch zur Erneuerung der Aichklammern oder des 
Aichscheins führende Aichprüfung nichts. 
4. Wird die Aichung oder Aichprüfung auf Antrag nicht am Sitze der Aichbehörde, 
sondern anderswo vorgenommen, so hat der Antragsteller nicht nur einen für die 
Aichung geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, sondern außer den tarif- 
mäßigen Gebühren auch noch die der Aichbehörde erwachsenden baaren Auslagen 
zu zahlen. 
Bis die vorstehend genannten Gebühren und Kosten entrichtet sind oder Sicherheit 
für die Zahlung geleistet ist, kann die Aushändigung des Aichscheins verweigert 
werden. 
. Für die auf Grund der Bestimmung im § 18 während der ersten zwei Jahre 
nach dem Inkrafttreten der Aichordnung behufs Ersetzung der bisherigen Aich- 
scheine und Meßbriefe vorgenommenen Aichungen beträgt die Gebühr für jede 
Tonne Tragfähigkeit 3 Pfennig. 
Uebergangs- 18Die bisherigen Aichscheine, Meßbriefe der Binnenfahrzeuge 2c. verlieren ihre 
* Gültigkeit nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem diese Aichordnung in Kraft getreten 
ist, sofern nicht bereits früher gemäß § 11 eine Aichprüfung erforderlich wird. 
19. Diese Aichordnung, welche auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen 
im Deutschen Reiche und in Oesterreich gleichlautend erlassen wird, tritt am 1. Oktober 
1899 in Kraft. 
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Ausführungsbestimmungen zur Aichordnung für die Binnenschiffahrt 
auf der Elbe. 
Zu § 3. 
1. Aichungen und Aichprüfungen finden in der Regel am Sitze der Schiffsaich- 
behörde statt. 
Die Behörde kann auf Wunsch das in Antrag gebrachte Verfahren auch außer- 
halb ihres Amtssitzes vornehmen. In solchen Fällen hat der Antragsteller einen
	        
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