Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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1. erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen veranlaßt 
und von den betreffenden Stempelmarken oder von den Schriftftücken, zu welchen sie 
verwendet sind, noch kein, oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, wodurch das 
steuerliche Interesse gefährdet werden kann, und 
2. der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Be— 
rechtigten bekannt geworden ist, bei der Bezirkssteuereinnahme angemeldet wird. 
Die zu Versicherungspolizen verwendeten Stempelmarken werden gegen andere von 
gleichem Werthsbetrage umgetauscht, wenn die betreffenden Versicherungsverträge nicht 
in Kraft getreten und die Versicherungspolizen erweislich nicht zur Aushändigung gelangt 
sind, die Polizen auch im Laufe des auf das Jahr der Ausstellung folgenden Kalender— 
jahres kreuzweise durchstrichen bei der Bezirkssteuereinnahme eingereicht werden. 
Ueber die Umtauschgesuche entscheidet das Finanz-Ministerium. 
6. Die Verwendung der Stempelmarken geschieht durch das Aufkleben und die 
Kassation derselben. 
Das Aufkleben der Stempelmarken hat an einer in die Augen fallenden geeigneten 
Stelle der stempelpflichtigen Urkunde, beziehentlich der Akten, zu welchen die Verwendung 
erfolgt, dergestalt zu geschehen, daß die aufgeklebten Marken mit der ganzen Rückseite 
an der Unterlage haften und den Text der Schrift nicht verdecken. 
Bei der Kassation sind folgende Vorschriften zu beachten: 
1. Behörden haben die Kassation dadurch zu bewirken, daß sie jede einzelne der 
aufgeklebten Marken mit dem Abdrucke ihres amtlichen Stempels dergestalt, daß dieser 
Abdruck voll auf die Marke zu stehen kommt, versehen und überdies das Datum der 
Verwendung in arabischen Ziffern auf die Marke schreiben, dafern nicht der Stempel- 
abdruck dasselbe bereits mit enthält. 
2. Sovweit die Kassation nicht von einer Behörde geschieht, müssen auf jede einzelne 
der aufgeklebten Marken mindestens die Anfangsbuchstaben des Namens oder der Firma 
Desjenigen, der die Marke verwendet und das Datum der Verwendung (in arabischen 
Ziffern) mittels deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, 
Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben werden (z. B. 2./12. 74, statt: 
2. Dezember 1874, K. G. M. statt: Karl Georg Müller, oder F. & M. statt: Fiedler 
& Marx). 
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder einzelne Theile desselben 
(3. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen. 
Enthält der Kassationsvermerk mehr, als nach dem Vorstehenden erforderlich ist 
G. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangsbuchstaben, das Datum in Buchstaben 
Zu Art. 11 
und 14 
Absatz 3.
	        
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