Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 452 — 
Prufungs-Ordnung 
für Kandidaten des höheren Lehramtes der mathematisch-physikalischen und 
chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule Dresden. 
—□—□—7 . . 
§ 1. 
Zweck der Prüfung. 
Zweck der Prüfung ist die Feststellung der Befähigung für wissenschaftliche Lehrer- 
stellen der mathematisch -physikalischen und chemischen Richtung, für welche nach 8§ 35, 
53 und 64 des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 
1876 akademische Bildung und deren Abschluß durch die Prüfung für das höhere Schul- 
amt erfordert wird. 
§2. 
Prüfungsbehörde. 
Bei der Allgemeinen Abteilung der Königlichen Technischen Hochschule zu Dresden 
besteht eine von dem Königlichen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
gewählte besondere „Wissenschaftliche Prüfungs-Kommission“ für Kandidaten des höheren 
Lehramtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung. 
Die Mitglieder werden vorzugsweise aus Professoren der Technischen Hochschule 
gewählt; der Vorsitz wird einem Königlichen Kommissar übertragen. 
83. 
Prüfungsausschüsse. 
Für die Prüfung der einzelnen Kandidaten beruft der Vorsitzende aus den Mit- 
gliedern der Kommission einen Prüfungsausschuß, dessen Leitung er entweder selbst über- 
nimmt oder einem anderen Mitgliede überträgt. Die Entscheidungen des Ausschusses 
erfolgen durch Mehrheitsbeschluß, bei Stimmengleichheit giebt der Leiter den Ausschlag. 
84. 
Zuständigkeit der Kommission. 
Zuständig für die Prüfung ist die Kommission, wenn der Kandidat 
1. die Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen besitzt und
	        
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