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3. Für die Prüfung eines Faches darf, wenn es sich um die erste Stufe der Lehr—
befähigung handelt, eine Stunde, wenn es sich um die zweite Stufe handelt, sowie in der
Allgemeinen Prüfung eine halbe Stunde in Anspruch genommen werden.
4. In der Regel wird nur ein Kandidat zur Prüfung zugelassen. Die gleichzeitige
Prüfung mehrerer Kandidaten ist nur mit der Maßgabe gestattet, daß in der Allgemeinen
Prüfung höchstens vier, in jeder Fachprüfung nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt
werden dürfen.
5. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Prüfung in den einzel—
nen Fächern ist während der Prüfung selbst ein Protokoll aufzunehmen, welches die dabei
anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen haben. Die Protokolle
bleiben bei den Akten der Kommission.
6. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund
der Hausarbeit, der Lehrprobe und der mündlichen Leistungen, erforderlichenfalls durch
Mehrheitsbeschluß der bei dieser Prüfung beteiligten Mitglieder des Ausschusses, fest—
zustellen, wobei leichtere Mängel in einem Teile der Prüfung durch gute Leistungen in
einem andern als ausgeglichen angesehen werden können, auch der Gesamteindruck der
Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen ist; bei Stimmengleichheit giebt der
Leiter den Ausschlag. Am Schlusse des Protokolls über die Allgemeine Prüfung ist be—
stimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist.
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller
in Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber zu Protokoll zu
geben, ob und für welche der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem be-
treffenden Fache zuzuerkennen ist. Es steht dem Prüfenden dabei frei, sein Urteil näher
zu begründen, wie andererseits jedes der übrigen, bei der Prüfung anwesenden Mit-
glieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in das Protokoll aufnehmen
zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung für die erste Stufe
auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die zweite Stufe nach-
weisen wollte.
7. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem
Ermessen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist.
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Gesamtergebnis der Prüfung.
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf
Grund der in den Protokollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der
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