Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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3. Für die Prüfung eines Faches darf, wenn es sich um die erste Stufe der Lehr— 
befähigung handelt, eine Stunde, wenn es sich um die zweite Stufe handelt, sowie in der 
Allgemeinen Prüfung eine halbe Stunde in Anspruch genommen werden. 
4. In der Regel wird nur ein Kandidat zur Prüfung zugelassen. Die gleichzeitige 
Prüfung mehrerer Kandidaten ist nur mit der Maßgabe gestattet, daß in der Allgemeinen 
Prüfung höchstens vier, in jeder Fachprüfung nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt 
werden dürfen. 
5. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Prüfung in den einzel— 
nen Fächern ist während der Prüfung selbst ein Protokoll aufzunehmen, welches die dabei 
anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen haben. Die Protokolle 
bleiben bei den Akten der Kommission. 
6. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund 
der Hausarbeit, der Lehrprobe und der mündlichen Leistungen, erforderlichenfalls durch 
Mehrheitsbeschluß der bei dieser Prüfung beteiligten Mitglieder des Ausschusses, fest— 
zustellen, wobei leichtere Mängel in einem Teile der Prüfung durch gute Leistungen in 
einem andern als ausgeglichen angesehen werden können, auch der Gesamteindruck der 
Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen ist; bei Stimmengleichheit giebt der 
Leiter den Ausschlag. Am Schlusse des Protokolls über die Allgemeine Prüfung ist be— 
stimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. 
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller 
in Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber zu Protokoll zu 
geben, ob und für welche der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem be- 
treffenden Fache zuzuerkennen ist. Es steht dem Prüfenden dabei frei, sein Urteil näher 
zu begründen, wie andererseits jedes der übrigen, bei der Prüfung anwesenden Mit- 
glieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in das Protokoll aufnehmen 
zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung für die erste Stufe 
auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die zweite Stufe nach- 
weisen wollte. 
7. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem 
Ermessen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder 
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist. 
8 23. 
Gesamtergebnis der Prüfung. 
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf 
Grund der in den Protokollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der 
68“
	        
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