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Nr. 75. Bekanntmachung,
die Konzessionirung des Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins in Kamenz
betreffend:
vom 27. Oktober 1899.
De Ministerium des Innern hat dem Mobiliar-Brandversicherungs-Verein
zu Kamenz auf Grund der eingereichten Unterlagen die nachgesuchte Genehmigung
zum Betriebe der Feuerversicherung in Kamenz auf Grund von § 2 àa# des Gesetzes vom
28. August 1876 unter Vorbehalt des Widerrufes ertheilt.
Gemäß 8§ 2 der Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 wird dies hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 27. Oktober 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Münckner.
Nr. 76. Wahlordnung,
die Wahlen von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten für die
Invalidenversicherung betreffend;
vom 27. Oktober 1899.
Auf Grund der §§ 63, 77, 82 Absatz 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom
13. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (R.-G.-Bl.
S. 463 flg.) wird hierdurch Folgendes bestimmt:
I. Wahl von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bei
den unteren Verwaltungsbehörden.
& 1. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde werden zur Mitwirkung
bei den ihr nach § 59 des Gesetzes obliegenden Begutachtungen je vier Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten gewählt. Die Zahl der Vertreter kann vom Ministerium
des Innern erhöht werden.
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