Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Als untere Verwaltungsbebörde ist in Städten mit Revidirter Städteordnung der 
Stadtrath, im übrigen die Amtshauptmannschaft beziehentlich die Delegation Sayda an- 
zusehen, vorbehältlich anderweiter Bestimmung nach §§ 60 und 169 des Gesetzes. 
#2. Die Wahl ist erstmalig alsbald nach Bekanntgabe dieser Wahlordnung vor- 
zunehmen, künftig zu Anfang des letzten Vierteljahres vor Ablauf der fünfjährigen, mit 
dem 1. Januar 1900 beginnenden Wahlperioden zu wiederholen. 
6&3. Die Leitung der Wahl liegt dem Vorstande der unteren Verwaltungsbehörde 
ob, welcher ermächtigt ist, damit seinen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der 
Behörde zu beauftragen. 
&4. Die Wahl erfolgt durch die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs= (Fabrik-, 
Bau-, Innungskrankenkassen und Knappschaftskassen, welche ihren Sitz im Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde haben, sowie derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund 
landesgesetzlicher Vorschrift errichteten Hülfskassen, welche die im § 75 a des Kranken- 
versicherungsgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den 
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde nicht hinauserstreckt. 
Soweit die in § 1 des Invalidenversicherungsgesetzes bezeichneten Personen den im 
Absatz 1 genannten Kassen nicht angehören, steht in Verwaltungsbezirken, welche nur 
einen Gemeindebezirk umfassen — d. i. nach § 1 zur Zeit den Städten mit Revidirter 
Städteordnung —, der Gemeindeverwaltung — Stadtrath —, im übrigen dem Be- 
zirksausschusse die Betheiligung an der Wahl zu. 
Vorstände von Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung 
im Sinne der §§ 8, 10, 11 des Gesetzes besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen 
theil zu nehmen. Hiernach sind insbesondere die für Arbeiter 2c. im Dienste der 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung bestehenden Betriebskrankenkassen, deren Mit- 
glieder der Pensionskasse für die Arbeiter der Staatseisenbahnverwaltung angehören, von 
der Wahl ausgeschlossen, die Knappschaftskassen an derselben aber nur insoweit zu be- 
theiligen, als die Bergwerksbetriebe, für die sie errichtet sind, der Allgemeinen Knapp- 
schaftspensionskasse für das Königreich Sachsen nicht beigetreten sind. 
85. Die Stimmenzahl wird für die einzelnen Wahlkörper (§ 4 Absatz 1 und 2) 
nach der Zahl der Versicherten, welche sie bei der Wahl zu vertreten haben, in der 
Weise bemessen, daß Wahlkörper, welche 
nicht mehr als 100 Versicherte vertreten, 1 Stimme, 
über 100 bis 500 - - 2 Stimmen, 
= 500 = 1000 - - 3 - 
= 1000 = 2000 - - 4 - 
erhalten und für je weitere 1000 Versicherte je 1 Stimme hinzukommt.
	        
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