Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Erlaubniß kann von dem Vorstande des Amtsgerichts jederzeit zurückgenommen 
werden. Die Untersagung des Gewerbebetriebs nach § 35 Absatz 3 der Gewerbeordnung 
hat den Wegfall der Erlaubniß von selbst zur Folge. 
Gegen die Ablehnung und gegen die Zurücknahme der Erlaubniß findet Beschwerde 
im Aufsichtswege an den Landgerichtspräsidenten statt. Dieser entscheidet endgültig. 
Zu § 961 der #22. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung eines verschollenen 
G- P.-O. Staatsangehörigen des Königreichs, der im Deutschen Reiche keinen Wohnsitz hatte, ist 
das Amtsgericht Dresden zuständig. 
& 3. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. Die Gestattung des 
mündlichen Verhandelns vor Gericht (8§ 1) kann sogleich nach Bekanntmachung der Ver- 
ordnung nachgesucht werden. 
Dresden, am 1. November 1899. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. * 
Urth. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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