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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1899.
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Inhalt: Nr. 81. Verordnung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal=
behörden 2c. mit Militäranwärtern betr. S. 483. — Nr. 82. Verordnung, die Anmeldung zur Anstellungs-
prüfung für den höheren Staatsforstdienst betr. S. 513.
Nr. 81. Verordnung,
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnal-
behörden 2c. mit Militäranwärtern betreffend;
vom 30. Oktober 1899.
Nachdem 877 des Militärpensionsgesetzes durch Artikel 12 der Novelle vom 22. Mai
1893 (R.-G.-Bl. S. 171 flg.) dahin abgeändert worden ist, daß nicht nur — wie schon
bisher — die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden,
sondern auch die entsprechenden Stellen bei den Kommunen und Kommnnalverbänden,
bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen oder solchen
Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der
Gemeinden unterhalten werden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, nach Maßgabe der
darüber vom Bundesrathe festzustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit
Militäranwärtern besetzt werden, sind unter Einverständniß der Regierungen sämmtlicher
Deutscher Bundesstaaten die nachstehenden, am 1. April 1900 in Kraft tretenden
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den
Kommunalbehörden 2c. mit Militäranwärtern
beschlossen worden. Indem diese, in Nr. 31 des Centralblattes für das Deutsche Reich
vom Jahre 1899 (S. 269 flg.) bereits abgedruckten Grundsätze zur Nachachtung hier-
mit bekannt gemacht werden, ist zu ihrer weiteren Ausführung gleichzeitig Jolgendes zu
bestimmen:
Ausgegeben zu Dresden den 20. November 1899. 73