Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 483 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1899. 
  
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Inhalt: Nr. 81. Verordnung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal= 
behörden 2c. mit Militäranwärtern betr. S. 483. — Nr. 82. Verordnung, die Anmeldung zur Anstellungs- 
prüfung für den höheren Staatsforstdienst betr. S. 513. 
  
Nr. 81. Verordnung, 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnal- 
behörden 2c. mit Militäranwärtern betreffend; 
vom 30. Oktober 1899. 
Nachdem 877 des Militärpensionsgesetzes durch Artikel 12 der Novelle vom 22. Mai 
1893 (R.-G.-Bl. S. 171 flg.) dahin abgeändert worden ist, daß nicht nur — wie schon 
bisher — die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden, 
sondern auch die entsprechenden Stellen bei den Kommunen und Kommnnalverbänden, 
bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen oder solchen 
Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der 
Gemeinden unterhalten werden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, nach Maßgabe der 
darüber vom Bundesrathe festzustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit 
Militäranwärtern besetzt werden, sind unter Einverständniß der Regierungen sämmtlicher 
Deutscher Bundesstaaten die nachstehenden, am 1. April 1900 in Kraft tretenden 
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den 
Kommunalbehörden 2c. mit Militäranwärtern 
beschlossen worden. Indem diese, in Nr. 31 des Centralblattes für das Deutsche Reich 
vom Jahre 1899 (S. 269 flg.) bereits abgedruckten Grundsätze zur Nachachtung hier- 
mit bekannt gemacht werden, ist zu ihrer weiteren Ausführung gleichzeitig Jolgendes zu 
bestimmen: 
Ausgegeben zu Dresden den 20. November 1899. 73
	        
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