Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

501 — 
Anlage 6. 
Erläuterungen 
zu 
den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und 
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden 2c. 
mit Militäranwärtern. 
I. Zu § 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine be- 
stimmte Dienststelle. 
II. Zu § 4. 1. Unter „Büreauvorstehern“ werden diejenigen Subalternbeamten ver- 
standen, welche an die Spitze eines Büreauorganismus gestellt sind. 
Die Vorsteher einzelner Büreauabtheilungen fallen nicht unter den 
Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende Amts- 
bezeichnung maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt 
für die Stellenklassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen 
Obliegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehalten- 
den Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, be- 
züglich welcher den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesammtheit der in einer Verwaltung be- 
schäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur 
nach im wesentlichen dieselben sind. 
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Auf- 
rückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren In- 
haber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen 
nicht unmittelbar aus der Kommunal= 2c. Kasse beziehen (Privatgehülfeu), nicht 
aufgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzutheilen sein. 
V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Ziffer 5 soll den Kommunalbehörden 2c. die 
Möglichkeit gewähren, solche Personen, welche zur ferneren Verrichtung eines 
vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder welche entbehrlich geworden sind, 
desgleichen solche Beamte, welche bereits in den Ruhestand versetzt sind, in 
75“
	        
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