Gesetz- und Verord
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1899.
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Inhalt: Nr. 83. Verordnung über das Negisterwesen bei den Amtsgerichten. S. 515. — Nr. 84. Ver-
ordnung zur Ausführung des Handelsgesetzbuchs, des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes. S. 562.
— Nr. 85. Verordnung zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit. S. 564. — Nr. 86. Verordnung zur Ausführung des § 112 des Gerichts-
verfassungsgesetzes. S. 566.
Nr. 83. Verordnung
über das Registerwesen bei den Amtsgerichten;
vom 8. November 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
I. Handelsregister.
1. Allgemeine Vorschriften.
1. Die bisherigen Handelsregister werden nach den nachstehenden Vorschriften
fortgeführt.
#2. Die Register dürfen nicht von der Amtsstelle entfernt werden.
6 3. Für jedes Registerblatt werden besondere Registerakten gehalten. Die Akten
sind mit der Nummer zu versehen, die das Registerblatt führt.
Zu den Registerakten sind alle das Registerblatt betreffenden Schriftstücke zu bringen,
insbesondere Anmeldungen, Anträge, Zeichnungen von Unterschriften und sonstige Urkunden,
auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ferner die Entscheidungen und
Verfügungen des Gerichts, die Entwürfe der Eintragungen, die Vermerke über Ein-
schreibungen, die Vermerke oder Nachweise über Benachrichtigungen und Bekannt-
machungen, die Entwürfe der Zeugnisse.
Ausgegeben zu Dresden den 7. Dezember 1899. 77