Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Erfolgt eine Eintragung im Register eines anderen als des für den Wohnsitz des 
Mannes zuständigen Gerichts, weil nur einer der Ehegatten im Bezirke des anderen 
Gerichts ein Handelsgewerbe oder ein sonstiges Gewerbe betreibt (vergl. Art. 4 des Ein- 
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, Art. 36 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche), so ist bei der Eintragung dieser Grund in der dritten Spalte 
zu vermerken. 
56. Die Ertheilung der beglaubigten Abschrift einer Eintragung zum Zwecke 
der Wiederholung der Eintragung in dem Register eines anderen Bezirks nach Aufhebung 
des bisherigen Wohnsitzes des Mannes (§ 1561 Absatz 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs) ist in der dritten Spalte zu vermerken. 
&57. Zu dem Register werden besondere Akten gehalten. In diese Akten sind 
aufzunehmen die Eintragungsanträge nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, die 
gerichtlichen Verfügungen und die Nachweise über die Bekanntmachungen. 
58. Zu dem Register ist von dem Registerführer ein alphabetisches Verzeichniß 
der Eintragungen nach dem Namen des Ehemannes unter Angabe der Seite des Registers 
zu führen. 
III. Genossenschaftsregister. 
59. Die Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, die 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften betreffend, vom 14. August 1889 (G.= u. 
V.-Bl. S. 78 flg.) wird dahin geändert: 
1. An Stelle des § 5 tritt folgende Vorschrift: » 
Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 6, 8, 11 bis 14, 20 
bis 24, 26 bis 29 Absatz 1, §§ 30, 33, 35 der Verordnung über das Register- 
wesen bei den Amtsgerichten vom 8. November 1899 bei Führung des Ge- 
nossenschaftsregisters und die Vorschriften des § 32 Absatz 1 derselben Verordnung 
sowie des § 9 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs bezüglich der Eintragungen in die 
Listen der Genossen entsprechend anzuwenden. 
2. In dem beigefügten Muster (G.= u. V.-Bl. 1889 S. 81 bis 83) ist 
a) die gegen das Ende der Eintragungen in der mittleren Spalte befindliche 
Bemerkung: „Verfügung 0vr " zu streichen; 
b) auf der letzten Zeile der Eintragungen in der mittleren Spalte links die 
Aktenstelle, an der sich die gerichtliche Verfügung befindet, anzugeben und 
rechts die Unterschrift des Registerführers ohne Bezeichnung der amtlichen 
Eigenschaft beizufügen, z. B.: 
„Reg. Akt. Bl. 46." „Fischer.“
	        
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