Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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67. Jede Eintragung ist alsbald und spätestens an dem Werktage, der auf den 
Tag der Einschreibung folgt, von dem Registerführer oder, wenn sie von dem Richter 
eingeschrieben wird, von diesem zu unterschreiben. 
§68. Das für ein Schiff angelegte Blatt wird geschlossen: 
1. wenn die Führung des Blattes auf eine andere Registerbehörde übergeht; 
2. wenn das Schiff zu Grunde gegangen oder reparaturunfähig geworden ist. 
Die Schließung erfolgt von Amtswegen. Ergiebt sich der Grund der Schließung 
nicht aus einer Eintragung, so ist er in der ersten Abtheilung in der Form einer beson- 
deren Eintragung zu verlautbaren. Außerdem ist in jeder Abtheilung unter die letzte 
Eintragung in die Mitte der Spalte das Wort „Geschlossen“ mit rother Tinte augenfällig 
zu schreiben. Die Ordnungsnummer des Schiffes ist gleichfalls roth zu unterstreichen. 
6 69. Wird der Heimathsort des Schiffes verlegt (Binnenschiffahrtsgesetz 8 126 
Absatz 4), so hat die bisherige Registerbehörde auch die Schiffsakten der neuen Register- 
behörde zu übersenden. Diese überträgt die noch geltenden Eintragungen des Register- 
blatts in ihre Register; unter der letzten übertragenen Eintragung ist in jeder Abtheilung 
zu vermerken: 
Von Blatt.. des vom K. Amtsgericht z.. geführten Schiffsregisters 
übertragen n 
Der Vermerk ist gemäß § 67 zu unterschreiben. 
6# 70. Die Registerblätter sind nach den unter J und K beigefügten Mustern ein- 
zurichten. 
Im übrigen finden auf die Führung des Registers, der Schiffsakten und der Namens- 
verzeichnisse zum Register sowie auf die Bekanntmachung der Eintragungen die Vor- 
schriften der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899, 
insbesondere der §§ 16 bis 20, 23 bis 26, 30 bis 34, 37, 38 Absatz 1, 2, §§ 39 
bis 42, 54 Absatz 2, §§ 55, 56, 63 bis 65, 70, 71, 73, 74, 80, 81, 83 bis 89, 
93 Absatz 1, 8§§ 94, 96 bis 99, 101 bis 106 Absatz 1, 8 109 Absatz 1, 3, 8§ 110, 
111 Absatz 1, §§ 112 bis 114 Absatz 1, 8§§ 115 bis 119, 121 bis 126 Absatz 1, 
2, 3, §§ 176, 177, G.= u. V.-Bl. S. 261 flg., entsprechende Anwendung. 
§ 71. Für den Schiffsbrief ist die Anlage L zum Muster zu nehmen. 
Erfolgt eine Eintragung in das Register, ohne daß der Schiffsbrief eingereicht ist, 
so hat die Registerbehörde den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. Sie kann 
eine andere Registerbehörde oder einen Konsul um die nach § 120 Absatz 1 des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erforderliche Vermerkung 
der Eintragung auf dem Briefe ersuchen. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Nr. 2 ist 
der Schiffsbrief zu vernichten. 
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