Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wird der Verlust des Schiffsbriefes angezeigt, so ist ein neuer Brief zu ertheilen. 
Er muß die Angabe enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt. 
V. Schlußbestimmungen. 
& 72. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
& 73. Ist vor dem 1. Januar 1900 eine Zweigniederlassung in das Handels- 
register eingetragen und bis dahin nicht wieder gelöscht worden, so ist, sofern es nicht 
schon früher geschehen ist, von Amtswegen die Eintragung der Zweigniederlassung dem 
Registergerichte der Hauptniederlassung bis zum 1. April 1900 mitzutheilen und in 
dem Register der Hauptniederlassung zu vermerken. 
Die Mittheilung und der Vermerk erfolgen kostenfrei. 
Dresden, am 8. November 1899. 
Ministerium der Juftiz. 
Schurig. 
Kurth.
	        
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