Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Eine andere als die Dienstwaffe, wie z. B. Jagdflinte u. dergl., darf der Kom- 
mandirte nicht führen. 
8. Den Waffen und der Munition ist im Gebrauche wie bei der Verwahrung 
im Quartier eine stete Sorgfalt, sowie dem geladenen Gewehre ganz besonders eine große 
Vorsicht zu widmen. Vor der Rückkehr in das Quartier hat der Kommandirte unter 
allen Umständen zu entladen. Dieselbe Vorsicht ist auch bei jedem Betreten geschlossener 
Räume zu beobachten. 
& 9. Der guten Erhaltung der Waffen und Kleidungsstücke muß der Kommandirte 
die größte Sorgfalt widmen. Jede Beschädigung an der Waffe hat derselbe sogleich seiner 
Kompagnie, sowie der ihm vorgesetzten Behörde zu melden, und, wenn dieselbe bei Aus- 
übung seines Dienstes entstanden, der Meldung an die Kompagnie eine entsprechende Be- 
scheinigung der Behörde beizufügen. 
Für den guten Zustand seiner Waffe ist der Kommandirte allein verantwortlich. 
* 10. Jeder Kommandirte wird für die Dauer seines Kommandos mit 10 Stück 
scharfen Patronen und in der Zeit vom März bis Ende Juni zur Abgabe von Schreck- 
schüssen zwecks Verhinderung des Austretens von Wild aus den Forsten mit 75 Platz- 
patronen ausgerüstet. 
Ueber den Verbrauch der Patronen ist vor Rückkehr des Kommandirten zur Truppe 
beziehentlich bei etwaigem Antrage auf Ergänzung der Munition seiten der Behörde eine 
Bescheinigung auszustellen. 
&# 11. Bei Begehung des seiner Aufsicht übergebenen Bezirks hat der Kommandirte 
sein Augenmerk vorzugsweise auf vorkommende Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutze 
der Forsten, der Jagd und Fischerei bestehenden Bestimmungen zu richten. 
12. Trifft der Kommandirte Forst-, Jagd= oder Fischereifrevler an, so hat er sie 
anzuhalten, sie nach ihren Vor= und Zunamen, Stand und Wohnung zu befragen, ihnen 
das etwa bereits Entwendete abzunehmen, auch sie durch Wegnahme der Werkzeuge, 
Waffen oder Geräthschaften, mit welchen das Vergehen verübt worden ist, oder durch 
Wegnahme anderer Sachen, welche dieselben bei sich haben, zu pfänden und, dafern sie 
ihm nicht persönlich bekannt sind, der nächsten Orts= oder sonstigen Behörde, welche ihm 
bei seiner Aufstellung für diesen Fall bezeichnet worden ist, als vorläufig Festgenommene 
zuzuführen. 
Gleichergestalt hat der Kommandirte diejenigen anzuhalten, zu pfänden und nach 
Befinden festzunehmen, welche sich mit zur Ausübung von Forst-, Jagd= und Fischerei- 
freveln dienenden Werkzeugen, Waffen oder Geräthschaften in dem seiner Aussicht an- 
vertrauten Schutzgebiete außerhalb eines erlaubten Weges betreffen lassen, ohne Rücksicht,
	        
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