Anlage 3.
Vferde-Ausbebungs-Beglement.
Neudruck vom 1. April 1899.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, unter Aufhebung aller entgegenstehen-
den Bestimmungen, den nachstehenden Neudruck des Pferde-Aushebungs-Reglements und
ermächtige das Kriegs-Ministerium — eventuell im Einvernehmen mit dem Ministerium
des Innern — etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu ertheilen, sowie erforder-
lichenfalls Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu veranlassen.
Dresden, den 23. März 1899.
Albert.
von Metzssch.
von der Planitz.
Auf Grund und in Ausführung der §§ 3,, 25—27 und des § 36 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 129 flg.), lautend wie folgt:
83.
„Dem Reiche gegenüber sind die Gemeinden zu nachfolgenden Leistungen
verpflichtet:
1. und 2. 2c.
3. Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und
Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde
anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespannführer, Wegweiser
und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn= und Brückenbau, zu forti-
fikatorischen Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots= und
Prahmdiensten;
4. 2c.
§ 25.
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der