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Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn der Gebrauch des Seiten—
gewehres unzureichend erscheint. Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll,
und die Art und Weise seiner Anwendung muß von dem Kommandirten jedesmal selbst
erwogen werden. (87 des Gesetzes vom 20. März 1837; G.- u. V.-Bl. vom Jahre
1881 S. 146.)
& 21. Wenn jemand durch Anwendung der Waffen von Seiten des Kommandirten
verletzt worden, so liegt dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die
nächste Polizeibehörde davon zu benachrichtigen. (§ 9 des Gesetzes vom 20. März 1837;
G.= u. V.-Bl. v. J. 1881 S. 146.)
622. Trifft der Kommandirte zugleich auf mehrere Felddiebe, Forst= oder Jagd-
Frevler, so lassen sich über sein Verhalten in solchen Fällen keine bestimmten Vorschriften
geben. Er muß nach eigenem Ermessen in Gemäßheit der vorstehenden Paragraphen,
jedoch stets mit größter Entschlossenheit handeln.
#23. Nimmt der Kommandirte wahr, daß in dem seiner Aufsicht anvertrauten
Bereiche Entwendungen von Bodenerzeugnissen oder Wild vorgefallen sind, und entdeckt
er die Spur der Thäter, so hat er dieselbe sofort weiter zu verfolgen. Ist das Ent-
wendete von letzteren bereits in Gewahrsam gebracht und erscheint eine sofortige Haus-
suchung geboten, so hat der Kommandirte, unter Vorzeigung seines Ausweispapiers, die
Polizeibehörde um Vornahme derselben zu ersuchen, welche den etwaigen Fund zunächst
in Verwahrung zu nehmen hat.
#24. Trifft der Kommandirte in dem seiner Aufsicht angewiesenen Bezirke, außer-
halb der öffentlichen Wege, Personen mit unverbundenen Schießgewehren an, deren
Befugniß hierzu ihm nicht bekannt ist, oder nicht aus ihrem Aeußeren, wie bei Gen-
darmen 2c., unzweideutig hervorgeht, so hat er selbigen zuzurufen, das Gewehr abzulegen
und ihren Ausweis zu fordern.
Vermag sich der Betroffene nicht auszuweisen, so hat der Kommandirte das Gewehr
an sich zu nehmen und Ersteren, falls er ihm nicht persönlich bekannt, vorläufig fest-
zunehmen und mit dem Gewehre der nächsten Polizei= beziehentlich Gerichts-Behörde
zu übergeben.
§ 25. Leistet der Betroffene dem Zurufe, das Gewehr abzulegen, keine Folge, oder
hebt er es wieder auf, nachdem er es von sich gelegt, widersetzt er sich der Abnahme
seines Gewehres oder der vorläufigen Festnahme, so hat der Kommandirte in Gemäßheit
der §§ 16 bis 21 zu handeln.
* 626. Ueber alle dergleichen Vorfälle hat der Kommandirte ohne Verzug Meldung
zu machen.