Metadata: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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89. 
Die Mitglieder der Wasserbeiräte und der ständigen Ausschüsse erhalten 
die Fahrkosten ersetzt, die sie für die Hin= und Rückreise zwischen ihrem Wohn- 
ort und dem Sitzungsorte verauslagt haben. Die zugezogenen Sachverständigen 
& 6) erhalten für die Reisen nach und von dem Orte der Sitzung sowie für 
die Dauer der Sitzung Tagegelder von je 15 Mark und Ersatz der für die Hin- 
und Rückreise verauslagten Fahrkosten. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Mitglieder und Sach- 
verständige, die Reisekosten schon anderweit aus der Kasse des Reichs, eines 
Staates, eines öffentlichen Verbandes oder einer öffentlichen Körperschaft beziehen. 
10. 
Ein Umstand, der ein Mitglied zur Bekleidung öffentlicher Amter dauernd 
oder auf Zeit unfähig macht, ebenso wie die Eröffnung des Konkurses über das 
Vermögen eines Mitglieds hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn das Mitglied aus der Körperschaft 
ausscheidet, die ihn als Vertreter in den Wasserbeirat gewählt hat. 
Scheidet aus diesen oder anderen Anlässen ein Mitglied vor Ablauf der 
Zeit, für die es gewählt ist, aus, so ist für den Rest der Wahlzeit, falls dieser 
noch mindestens ein Jahr beträgt, ein neues Mitglied zu wählen. 
Die für die Mitglieder getroffenen Bestimmungen gelten auch für ihre 
Stellvertreter. 
é 11. 
Mit der Ausführung dieser Verordnung, die zugleich mit dem Wassergesetze 
vom 7. April 1913 in Kraft tritt und durch die Gesetzsammlung zu veröffent- 
lichen ist, wird der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Januar 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Breitenbach. Sydow. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
  
(Nr. 11346.) Verordnung, betreffend das Landeswasseramt. Vom 18. März 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, 
verordnen auf Grund des & 373 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetz- 
samml. S. 53), was folgt: 
1. 
Das Landeswasseramt untersteht dem Staatsministerium. 
Eesetsammlung 1914. (Nr. 11345—11348) 14
	        
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