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Nr. 91. Verordnung,
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend;
vom 5. Dezember 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund ständischer Ermächtigung und vor-
behältlich der Genehmigung durch die jetzige Ständeversammlung zur Ausführung des
Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, in der Fassung
vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 713 flg.), verordnet, was folgt:
&é 1. In einem nach dem 31. Dezember 1899 beantragten Zwangsversteigerungs-
verfahren findet die Vorschrift im § 10 Absatz 1 Nr. 1 des Reichsgesetzes auch dann
Anwendung, wenn die Zwangsverwaltung vor dem 1. Januar 1900 beantragt worden ist.
#. Den öffentlichen Lasten des Grundstücks stehen gleich
1. die zur Landes-Brandversicherungsanstalt zu entrichtenden Beiträge;
2. die Landrenten;
3. die im § 28 der Verordnung zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetz-
buche zusammenhängender Reichsgesetze, vom 24. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl.
S. 223), genannten Ablösungsrenten;
4. die Landeskulturrenten, die im § 30 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes von demselben
Tage betreffend, vom 18. Juni 1898 (G.-u. V.-Bl. S. 195 flg.), bezeichnet sind.
83. Rechte, deren Inhalt sich nach den Landesgesetzen bestimmt, erstrecken sich,
soweit sie aus dem Grundstücke zu befriedigen sind, auf alle Gegenstände, die von der
Beschlagnahme umfaßt werden.
Die Vorschrift im § 10 Absatz 2 des Reichsgesetzes findet Anwendung.
#64. Die Vorschrift im § 12 des Reichsgesetzes gilt auch für solche Rechte, deren
Rang sich nach den Landesgesetzen bestimmt.
65. Bei der Feststellung des geringsten Gebots und der Vertheilung des Ver-
steigerungserlöses sind auch solche nach den Landesgesetzen begründete Rechte den Vor-
schriften des Reichsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen, die bisher hierbei nicht zu
berücksichtigen waren. Der Rang der Dienstbarkeiten bestimmt sich nach ihrem Alter;
die Vorschriften der §§ 569, 646 des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben un-
berührt.
§l6. Steht zur Zeit der Versteigerung eines durch Brand beschädigten Grundstücks
fest, daß der Eigenthümer nach § 143 des Gesetzes, die Landes-Brandversicherungsanstalt