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betreffend, in der Fassung vom 15. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 272), den Anspruch
auf die Brandschädenvergütung verloren hat, so wird bei der Entscheidung darüber, ob
ein Gebot wegen Nichterreichung des geringsten Gebots unwirksam sei, dem gebotenen
Betrage die Summe der Brandschädenvergütung hinzugerechnet, auf deren Ueberlassung
die dem Gläubiger vorgehenden Gläubiger nach dem § 144 Absatz 2 des Gesetzes An-
spruch haben.
§ 7. Eine nach den Landesgesetzen begründete Grunddienstbarkeit bleibt von der
Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt worden ist, unbeschadet der Vorschriften im § 528 des bisherigen
Bürgerlichen Gesetzbuchs und im § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetze.
". Die Vorschrift im § 57 des Reichsgesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn
das Grundstück dem Miether oder Pächter vor dem 1. Januar 1900 überlassen worden ist.
89. Ein nach den Landesgesetzen begründetes Recht, dessen Begründung nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücksabtrennungen zu beurtheilen ist,
wird von dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht berührt. Dies gilt insbesondere von
den bestehenden Bau= und Kellerrechten und Abbaurechten.
*10. Besteht an einem Grundstück ein Vorkaufsrecht, das vor dem 1. Januar
1900 unter Angabe eines bestimmten Vorkaufspreises eingetragen worden ist, so sind
die §§ 11 bis 21 anzuwenden.
11. Hat das Vorkaufsrecht den Vorrang vor dem Rechte, wegen dessen die
Zwangsversteigerung beantragt worden ist, und ist der eingetragene Vorkaufspreis geringer,
als der Gesammtwerth der dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte, die
ohne Anmeldung zu berücksichtigen sind, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung ab-
zulehnen. Ergiebt sich das Bestehen des Vorkaufsrechts erst nach Anordnung der Ver-
steigerung, so ist die Vorschrift im § 28 des Reichsgesetzes anzuwenden.
Die Ablehnung des Antrags unterbleibt, wenn der Gläubiger die öffentlich beglaubigte
Erklärung des Vorkaufsberechtigten beibringt, das Recht nicht ausüben zu wollen.
12. Hat das Vorkaufsrecht den Vorrang vor dem Rechte, das der Feststellung
des geringsten Gebots zu Grunde gelegt worden ist, und ist der eingetragene Vorkaufs-
preis geringer, als der Geldwerth des festgestellten geringsten Gebots, so wird das Ver-
fahren im Versteigerungstermin aufgehoben.
Die Vorschrift des § 11 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
13. Im Versteigerungstermine hat das Gericht den Vorkaufsberechtigten zu be-
fragen, ob er sein Recht ausüben wolle, wenn er die Ausübung nicht schon nach § 11
Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 abgelehnt hat.