Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Vorschriften des 8 16, des 8 18 Absatz 2, des 8 20 Absatz 1, der 88 21 bis 
27, des § 28 Absatz 1, des § 29, des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Reichsgesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. 
#2. Der Notar kann insbesondere folgende Gebühren erheben: 
1. für Zustellung von Erklärungen 1 bis 34#; 
2. für Einlegung einer Beschwerde diejenige Gebühr, die einem Rechtsanwalte zustehen 
würde. 
Neben der Gebühr für Zustellung von Erklärungen kann die Gebühr für Ertheilung 
einer beglaubigten Abschrift erhoben werden. 
Artikel V. 
Zweifel, die bei der Ausführung der vorstehenden Vorschriften entstehen, entscheidet 
das Justiz-Ministerium. Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte 
zu veröffentlichen und dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch 
Gesetz erfolgt oder die Vorschriften, zu deren Erläuterung die Entscheidungen ergangen 
find, außer Kraft treten. 
Artikel V.I. 
Soweit sich nicht aus dem Vorstehenden etwas Anderes ergiebt, sind bis auf 
weiteres die bisherigen Vorschriften über das Kostenwesen in einem Verfahren, das nach 
den am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Gesetzen zu erledigen ist, entsprechend 
anzuwenden. 
Dresden, den 18. Dezember 1899. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. 
Kurth. 
  
WBerichtigung. 
Im § 21 der Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, 
vom 5. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 592), muß es in Satz 2 statt: 
„und dem Versteigerungstermine" 
heißen: 
und dem Vertheilungstermine.
	        
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