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Den unter Nr. 3 bezeichneten Werthpapieren kann die Mündelsicherheit von dem
Justiz-Ministerium entzogen werden.
&2. Das Justiz-Ministerium wird ermächtigt, die Banken zu bestimmen, bei denen
die Anlegung von Mündelgeld im Falle des § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgen darf.
Bei den Amtsgerichten findet die Anlegung von Mündelgeld nach § 1808 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht statt.
& 3Z.Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem im Königreiche
Sachsen liegenden Grundstücke gilt für die Anlegung von Mündelgeld als sicher, wenn
sie bei einem Grundstücke, das vorwiegend zum Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft
dient, innerhalb der ersten zwei Dritttheile, bei einem anderen Grundstück innerhalb der
ersten Hälfte des Werthes des Grundstücks zu stehen kommt. Der Betrag einer Renten-
schuld ist nach der Ablösungssumme zu bemessen.
Die Grundsätze, nach denen der Werth eines Grundstücks festzustellen ist, und das
bei der Feststellung zu beobachtende Verfahren können durch das Justiz-Ministerium
bestimmt werden.
Der §1935 des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs wird aufgehoben.
§ 4. Die Vorschrift des § 1 tritt sofort mit der Verkündung dieses Gesetzes, die
Vorschriften der §§ 2, 3 treten am 1. Januar 1900 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 22. Dezember 1899.
S Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Nr. 99. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 22. Dezember 1899, die Anlegung von
Mündelgeld betreffend;
vom 23. Dezember 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
Mit dem Inkrafttreten des § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1899, die An-
legung von Mündelgeld betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 619), treten außer Kraft: