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Beilage A.
Verhaltungsvorschriften.
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge.
1.
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern,
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natür-
lichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht
werden.
§ 2.
Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor der Aus-
führung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mit-
theilung zu machen.
§ 3.
Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen
Kleidern gebracht werden.
84.
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste
Pflicht.
5.
Der Impfling soll womöglich täglich gebadet werden, wenigstens versäume man eine
tägliche sorgfältige Waschung nicht.
§ 6.
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert.
87.
Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im
Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.
88.
Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor
Beschmutzung zu bewahren; sie dürsen nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden;
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