Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Beilage A. 
Verhaltungsvorschriften. 
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natür- 
lichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht 
werden. 
§ 2. 
Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor der Aus- 
führung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mit- 
theilung zu machen. 
§ 3. 
Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen 
Kleidern gebracht werden. 
84. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste 
Pflicht. 
5. 
Der Impfling soll womöglich täglich gebadet werden, wenigstens versäume man eine 
tägliche sorgfältige Waschung nicht. 
§ 6. 
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
87. 
Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im 
Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. 
88. 
Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor 
Beschmutzung zu bewahren; sie dürsen nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden; 
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