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Nr. 104. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für den Büreaudienst im Anstellungsbereiche des
Ministeriums des Innern betreffend:
vom 22. Dezember 1899.
Des Ministerium des Innern hat beschlossen, die durch die Bekanntmachung vom
6. April 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 97) veröffentlichte Prüfungsordnung aufzuheben und
durch die nachstehende
Prüfungsordnung
zu ersetzen:
I. Assistentenprüfung.
1. Als Büreauassistent wird nur angestellt, wer das 25. Lebensjahr erfüllt und
die Assistentenprüfung bestanden hat.
62. Zur Assistentenprüfung wird nur zugelassen, wer
a) wenigstens 3 Jahre im Büreaudienste der inneren Verwaltung gearbeitet hat,
und
b) eine genügende allgemeine Vorbildung nachzuweisen vermag. Die Befähigung zum
einjährig-freiwilligen Militärdienst gilt als solche.
# 3. Die Assistentenprüfung hat sich auf die Organisation und den Dienst der
inneren Verwaltung des Königreichs Sachsen und auf ein angemessenes Gebiet der ein-
schlagenden Gesetzgebung zu erstrecken. Sie kann auch auf Landeskunde ausgedehnt werden.
Der schriftliche Theil umfaßt drei Arbeiten über praktische Fälle der inneren Ver-
waltung und über Fragen des Akten= oder des Kassen= und Rechnungswesens.
II. Sekretärprüfung.
& 4. Zu Sekretären werden nur Büreauassistenten befördert, welche die Sekretär-
prüfung bestanden haben.
&5. Zur Sekretärprüfung wird nur zugelassen, wer nach bestandener Assistenten-
prüfung wenigstens fünf Jahre lang oder, wenn er im Besitze des Reifezeugnisses eines
Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule ist, wenigstens drei Jahre
lang im Büreaudienste einer zum Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern ge-
hörenden Behörde gearbeitet hat.