Anlage B äzu § 9).
Westimmungen
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden,
wird Folgendes festgesetzt:
1. Pferde für die schwere Kavallerie sollen nicht unter 1 Meter 62 Centimeter,
2. Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt
nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
3. Artillerie= und Train-Stangenpferde sowie die für Fuhrpark= und ähnliche Kolonnen
geeigneten schweren Zugpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter,
4. Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter
groß sein.)
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß als das ange-
gebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter
55 Centimeter herabgegangen werden. Aeußerstenfalles können unter den Reitpferden
der Fußtruppen und des Trains auch solche von einer Größe von 1 Meter 53 Centimeter
genommen werden, wenn sie sonst den Anforderungen entsprechen. Dem Alter nach sind
Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst.
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen
nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie
untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähmung, schadhaften Hufen
(als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.)
behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der
Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt.
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein
bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß
die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat.
Bei der Auswahl der Pferde ist im allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein
*) Mobilmachungs-Pferde werden mit dem Bandmaße gemessen.
1899. 9