Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Anlage B äzu § 9). 
  
Westimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, 
wird Folgendes festgesetzt: 
1. Pferde für die schwere Kavallerie sollen nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
2. Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt 
nicht unter 1 Meter 57 Centimeter, 
3. Artillerie= und Train-Stangenpferde sowie die für Fuhrpark= und ähnliche Kolonnen 
geeigneten schweren Zugpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
4. Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter 
groß sein.) 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß als das ange- 
gebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 
55 Centimeter herabgegangen werden. Aeußerstenfalles können unter den Reitpferden 
der Fußtruppen und des Trains auch solche von einer Größe von 1 Meter 53 Centimeter 
genommen werden, wenn sie sonst den Anforderungen entsprechen. Dem Alter nach sind 
Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie 
untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähmung, schadhaften Hufen 
(als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.) 
behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der 
Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein 
bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß 
die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß 
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein 
  
*) Mobilmachungs-Pferde werden mit dem Bandmaße gemessen. 
1899. 9
	        
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