Anlage E (u § 32).
Westimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenk-
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Centner wiegen, ein
starkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Centner Trag-
fähigkeit haben. Sie müssen ferner einen Langbaum besitzen, mit abnehmbarer Wagen-
deichsel, zwei Steuerketten oder zwei Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinter-
bracke versehen sein. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen
versehenen Räder soll nicht unter 1 Meter und nicht über 1 Meter 60 Centimeter, die
Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 Centimeter betragen. Geleise-
breite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei Leitern
mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu bestehen, muß vorn und
hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines Wagenplans und mit einem Sitz-
brett, bezw. Bocksitz für den Fahrer, ausgestattet sein. Spannketten können mitgeliefert
werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden
soll mindestens 2,25 Kubikmeter betragen.
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder
Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf
oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und
eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu
liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern:
1 Wassereimer aus Holz oder Blech,
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 Kilogramm Wagenschmiere,
10 Bindestränge aus Hanf, 2 Meter 50 Centimeter bis 3 Meter lang,
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte),
2 große Futtersäcke aus Drillich zu 1,5 Centner Hafer.