Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Anlage F (zu § 16). 
  
Eidbesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Familienname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, 
daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden 
Pferde bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen Vorschriften 
unter Zugrundelegung der vor dem Eintritt der Mobilmachung stattgehabten Friedens- 
preise und ohne Rücksicht auf die in Folge der Mobilmachung eingetretene Preissteigerung 
nach bestem Wissen, mit aller Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden 
der Pferdebesitzer oder der Reichskasse, abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe!
	        
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