Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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10 Bindestränge aus Hanf, 2m 50 em bis 3m lang, 
1Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Zentner Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterketten, ungefähr 1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und nicht über 
1 kg schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Train-(Fahr-) Peitsche. 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorstehenden Bedingungen möglichst 
zu entsprechen. Ueber Abweichungen ist nur hinwegzusehen, wenn das Fuhrwerk sonst für die beabsichtigten 
militärischen Zwecke völlig geeignet ist. Keinesfalls darf die Bedingung über die erforderliche Tragfähigkeit 
unerfüllt bleiben. — Für Fahrzeuge zu besonderen Zwecken können nöthigenfalls die Anforderungen entsprechend 
geändert werden. Gelangen für Etappen-Fuhrpark-Kolonnen besonders schwere Zugpferde zur Aushebung, so 
dürfen auch Fahrzeuge angekauft werden, welche bei einer Tragfähigkeit von mindestens 30 Zentner entsprechend 
schwerer als 14 Zentner sind.
	        
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