Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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#& 3. Bei Aufstellung der Berechnung ist mit der größten Sorgfalt zu verfahren, 
es ist ausschließlich das vorgeschriebene Schema O zu benutzen; sämmtliche Spalten sind 
gewissenhaft auszufüllen. 
Zu beachten ist, daß nur wirklich gezahlte Alterszulagen erstattet werden und nur 
insoweit, als sie nach § 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1898 gewährt werden müssen, 
und es ist in letzterer Beziehung besonders Folgendes zu berücksichtigen. 
Im ausländischen öffentlichen Schuldienste verbrachte ständige Dienstzeit darf bei 
Berechnung der Dienstalterszulagen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit solches 
vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts im einzelnen Falle auf Ansuchen 
genehmigt worden ist. 
Hat eine Unterbrechung der ständigen Dienstzeit stattgefunden, so bleibt im Falle 
anderweiter ständiger Anstellung für die Berechnung der Dienstalterszulagen die frühere 
ständige Dienstzeit außer Betracht. Dagegen ist einem emeritirten Lehrer im Falle der 
Wiederanstellung die vor der Emeritirung verbrachte ständige Dienstzeit bei Berechnung 
der Dienstalterszulagen mit in Anrechnung zu bringen. 
Ist ein Lehrer am ersten Tage eines Monats geboren, oder ständig geworden, so 
beginnt für ihn nach § 187 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (R.-G.-Bl. 1896 
S. 195 flg.) der Bezug der Dienstalterszulagen mit dem ersten Tage dieses Monats. 
Die Befugniß der Schulgemeinden, Alterszulagen in größeren Beträgen oder in kürzeren 
Zwischenräumen oder vorzeitig zu gewähren, wird hierdurch selbstverständlich nicht berührt. 
§s#4. Die Bezirksschulinspektoren haben die eingehenden Berechnungen auf Grund 
der Stellenkataster und sonstigen in ihren Händen befindlichen Unterlagen zu prüfen, 
wenn nöthig, den betreffenden Schulvorstand zu ihrer Richtigstellung zu veranlassen, die 
richtig befundenen beziehentlich richtig gestellten mit dem Feststellungsvermerk zu versehen 
und hierauf zusammen, alphabetisch geordnet, spätestens bis zum 15. Mai, beziehentlich 
15. November jeden Jahres an die Rechnungsexpedition des Ministeriums des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
&5. Die Berechnungen werden von der Rechnungsexpedition anderweit geprüft 
und festgestellt und etwaige Abänderungen den Bezirksschulinspektoren zur Bescheidung 
der betreffenden Schulgemeinden mitgetheilt. 
6#. Die festgestellten Beihülfen werden Ende Juni und beziehentlich Ende De- 
zember, soweit sie den zur Absendung durch Postanweisung zulässigen Betrag nicht über- 
steigen, den Schulgemeinden mittels Postanweisung, ohne daß es der Einreichung einer 
Quittung bedarf, übersendet. Ueber höhere Beträge werden Quittungsformulare zugestellt, 
und es haben die Schulgemeinden die von ihnen vorschriftsmäßig vollzogenen, mit Datum 
12“
	        
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