Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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XI  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  ist  es  überlassen,  dem  Postauftrage  das  ausgefüllte
Formular  der  Postanweisung  beizufügen.  In  diesem  Formulare  darf  nur  der  Betrag  angegeben  werden,
der  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.  ·

xnBeiPostauftrågenzurAccepteinholungerfolgtdieVorzeigungdesPostauftragsunddes
beigefügten  Wechsels  an  die  im  Auftragsformulare  namhaft  gemachte  Person  oder  deren  Bevoll—
mächtigten.  Als  bevollmächtigt  wird,  sofern  nicht  bei  der  Postanstalt  eine  im  Besonderen  auf  die
Annahme  von  Wechseln  lautende  Vollmacht  niedergelegt  ist,  postseitig  Jeder  angesehen,  der  zur
Empfangnahme  von  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  von  mehr  als  400  Mark  für  die  betreffende
Person  berechtigt  ist  (§.  39  Vu)).

XIII  Die  Annahmeerklärung  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die  Annahme  gilt
als  verweigert,  wenn  sie  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt  oder  wenn  der  Annahmeerklärung
  andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.

XIV.  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ohne  Verzug  an  den
Auftraggeber  unter  Einschreibung  zurückgesendet.

XV  Wechsel),  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accepte  nicht  versehen  worden
sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  Frist  verlangt  worden  ist  und  der  Auftraggeber
  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  ein  anderes  Verfahren
  (XVIl)  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist  gelten  die  Bestimmungen
  unter  1K.

XVI  An  Sountagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

XVII  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  nicht  anders
bestimmt  (XVIn))  so  ist  der  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,  sobald  feststeht,  daß  die
Person,  die  Jahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen  soll  (1V),  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  sobald  die
Jahlung  und  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  die  Annahmeerklärung  verweigert  oder  eine  die
Verweigerung  der  Annahme  ausdrückende  oder  ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  dem  Wechsel
niedergeschrieben  worden  ist.

XVIll  Postaufträge,  auf  denen  für  den  Fall  der  Nichteinlösung  oder  der  verweigerten  Annahme
  die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitersendung  an  eine  andere  Person  verlangt  ist,)  werden
sofort  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der
Vorzeigung  mittelst  Einschreibbriefs  zurück=  oder  weitergesendet.  Postaufträge  mit  dem  Vermerke
Sofort  zum  Protests  werden  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich
gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden
Tage  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  oder  Ertheilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Ist
jedoch  am  Tage  der  Vorzeigung  der  auf  dem  Postauftragsformular  angegebene  Tag  (#V)  bereits
verstrichen,  so  hat  die  Rück=  oder  Weitersendung  ohne  Verzug  zu  erfolgen.  Mit  der  Weitergabe
des  Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,  Notar  2c.  oder  bei  Postaufträgen  mit
dem  Vermerke  „Sofort  an  N.  in  N.s  mit  der  Weitergabe  an  den  zweiten  Empfänger  ist  die  Obliegenheit
            
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