Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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dieser Frist noch soviel Jeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Verladung des Reisegepäcks er- 
forderlich ist. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der 
Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde und, wenn ein Stationswagen 
gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Beförderung Postpferde 
nicht besonders unterhalten werden können) müssen sich die Reisenden den Aufenthalt gefallen lassen, 
der zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
. 68. 
1 Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Postbehörde vorgeschriebenen 
Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen befindet sich im Postdienstzimmer bei jeder 
Extrapoststation und wird dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die Beförderung 
durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem Umfange der Ladung und nach 
der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende auf 
das Einhalten der vorgeschriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
Il Beträgt die zurückzulegende Entfernung nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne 
Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, 
zur Erholung der Pferde einmal höchstens eine Viertelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Be- 
förderungszeit muß jedoch auch in diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens darf 
der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
. 69. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorne 
versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der Postbehörde festgesetztes 
Abzeichen zu tragen. 
1. Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist daselbst 
kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem 
Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfang- 
reiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Beförderung 
auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= oder vierspännigem 
Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen 
einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel 
gefahren werden, sofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
m. Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zulässig. Bei sich be- 
gegnenden Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Reisenden gewechselt 
21* 
Beförderungs- 
zeit. 
Postillone.
	        
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