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dieser Frist noch soviel Jeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Verladung des Reisegepäcks er-
forderlich ist.
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der
Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde und, wenn ein Stationswagen
gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden.
V. Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Beförderung Postpferde
nicht besonders unterhalten werden können) müssen sich die Reisenden den Aufenthalt gefallen lassen,
der zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist.
. 68.
1 Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Postbehörde vorgeschriebenen
Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen befindet sich im Postdienstzimmer bei jeder
Extrapoststation und wird dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die Beförderung
durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem Umfange der Ladung und nach
der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende auf
das Einhalten der vorgeschriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
Il Beträgt die zurückzulegende Entfernung nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne
Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet,
zur Erholung der Pferde einmal höchstens eine Viertelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Be-
förderungszeit muß jedoch auch in diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens darf
der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen.
. 69.
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorne
versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der Postbehörde festgesetztes
Abzeichen zu tragen.
1. Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist daselbst
kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem
Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfang-
reiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Beförderung
auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= oder vierspännigem
Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen
einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel
gefahren werden, sofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
m. Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zulässig. Bei sich be-
gegnenden Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Reisenden gewechselt
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Beförderungs-
zeit.
Postillone.