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Nr. 31. Bekanntmachung,
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte
betreffend;
vom 26. März 1900.
Die von dem Herrn Reichskanzler erlassene Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Ortstaxe auf Nachbarpostorte vom 20. März dieses Jahres wird nachstehend für das
Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 26. März 1900.
Finanz-Minifterium.
v. Watzdorf.
Wunderlich.
Berlin, 20. März 1900.
Vom 1. April ab wird auf Grund des Artikel 1 II. des Gesetzes, betreffend einige
Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (R.=
G.-Bl. S. 715 bis 719), der Geltungsbereich der Ortstaxe (§ 50,7 des Gesetzes über
das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf die in dem nach-
stehenden Verzeichniß aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt. Die im Reichs-
Postgebiete für Briefsendungen im Ortsverkehre durch die Postordnung festgesetzten
Gebühren kommen außer für die innerhalb des Reichs-Postgebiets belegenen Nachbar-
postorte auch für den Nachbarortsverkehr zwischen dem Reichs-Postgebiet einerseits und
den Postgebieten der Königreiche Bayern und Württemberg andererseits in jeder Richtung
zur Erhebung. Im Nachbarortsverkehre zwischen den letzteren beiden Staaten findet die
im Königreiche Bayern für Briefsendungen gültige Ortstaxe in beiden Richtungen An-
wendung.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.