Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Das  Wesen  der  strafrechtlichen  Haftung  bes  verantwortlichen  Rebalteurs  ꝛc.  347

Dächte  man  ruhiger  und  sachlicher  über  Preßdelikte,
so  wäre  das  einzig  Richtige,  auch  die  Verfolgung  der
Verfasserdelikte  in  der  Presse,  mindestens  in  der
periodischen  von  jedem  Antrag  unabhängig  zu  machen.
Es  handelt  sich  da  nicht  etwa  um  eine  Beleidigung  unter  vier  Augen,  sondern
  in  zehntausend  Exemplaren  geht  diese  Beleidigung  an  demselben  Tage  in
die  Welt,  und  am  nächsten  Tage  ist  vielleicht  die  Existenz  des  Verleumdeten  vernichtet.
  Mit  der  Verfolgung  solcher  Delikte  sollte  nicht  kokettiert,  sondern  Ernst
gemacht  werden!

Daß  jedoch  für  die  durch  die  Presse  begangenen  Verfasserdelikte
keine  abweichenden  Rechtssätze  über  Antrag  und  Genehmigung  bezüglich  ihrer
Verfolgung  erlassen  worden  sind,  steht  außer  Zweifel.

Nirgends  aber  ist  bezüglich  des  dem  Strafgesetzbuch  absolut  fremden  Redakteur-Delikts
  eine  Silbe  davon  zu  lesen,  daß  hier  eine  Ausnahme  von  der
Offizial-Verfolgung  gemacht  werden  sollte.  Das  ist  ja  auch  richtig  und  gut  so!  Wäre
der  Redakteur  Teilnehmer  am  Verfasserdelikt  im  Sinne  der  §§  47  ff.  des  St  G.,
dann  käme  man  zu  den  seltsamsten  Folgerungen.  Dann  würde  die  Verfolgung
der  Fälle  des  §  20  vom  Antrag  des  Verletzten  abhängen,  falls  ein  wirkliches
Verfasser-Delikt  existierte  und  dieses  Antragsvergehen  wäre.

Hätte  aber  ein  notorischer  Narr  einen  verleumderischen  Artikel  eingesandt,
so  gäbe  es  keinen  Antragsberechtigten,  weil  kein  Verfasserdelikt.  Dann  stünde
man  vor  der  Alternative:  entweder  Verfolgbarkeit  des  Redakteurs  ex  oflicio
oder  keine  Verfolgbarkeit.

Im  Falle  der  fahrlässigen  Urheberschaft  steht  aber
das  Prinzip  der  Offizial--Verfolgung  fest.  Es  für  die
schwereren  Fälle  der  vorsätzlichen  Urheberschaft  zu  leugnen,  führt  doch  zum
reinen  Widersinn.  .

Und  da  das  Redakteur-Delikt  in  der  Tat  ein  solches  ist,  dem  gar  kein  privater
  Verletzter  gegenüber  steht,  so  wird  man  zu  der  Ansicht  gedrängt,  daß
die  Verfolgung  des  verantwortlichen  Redakteurs  wie
zweifellos  in  den  Fällen  des  §  21,  so  auch  in  denen  des
*20  vom  Antrage  eines  Privaten  unabhängig  ist.

XIII.  Ich  gehe  nun  kaum  fehl  in  der  Annahme,  daß  meine  dauernde  Scheidung
  von  Redakteur=  und  von  Verfasser-Delikt  manchen  meiner  verehrten  Zuhörer
  ungeduldig  gemacht  hat.  Wie  oft  mögen  sie  geseufzt  haben:  „Aber,  mein
Gott,  der  Redakteur  kann  doch  auch  selbst  Verfasser  sein  oder  den  Artikel
zusamt  seinem  strafbaren  Inhalt  bestellt  haben!  Wie  steht  es  denn  dann?  Was
soll  für  diese  doch  auch  nicht  ganz  seltenen  Fälle  die  ganze  Unterscheidung?“
Darauf  will  ich  zum  Schlusse  die  Antwort  geben.

1.  In  solchem  Falle  hat  der  Redakteur  auch  wieder  schuldhaft  bewirkt,  daß
ein  Artikel  strafbaren  Inhalts  in  seinem  Organ  zur  Aufnahme  und  Verbreitung
gekommen  ist.

Die  Verletzung  der  spezifischen  Redakteur-Pflicht  liegt  auch  dann  vor.  Hat
er  den  strafbaren  Inhalt  erkannt,  dann  ist  sie  zum  Vorsatz,  hat  er  ihn  nicht  erkannt,
  aber  erkennen  können  und  müssen,  dann  ist  sie  zur  Fahrlässigkeit  zuzurechnen.
  Schon  aus  diesem  Grunde  wird  er  haftbar  und  zwar  lediglich  als  Redakteur
  haftbar  entweder  aus  §  20  oder  aus  §  21.

2.  Mit  dieser  Verletzung  der  Redakteur--Pflicht  konkurriert  nun  in  Wahrheit
  die  Pflichtverletzung,  als  welche  sich  die  Abfassung  des  Artikels  strafbaren
Inhalts  zusamt  seiner  Aussprache  an  das  Publikum  darstellt.