Das Wesen der strafrechtlichen Haftung bes verantwortlichen Rebalteurs ꝛc. 347
Dächte man ruhiger und sachlicher über Preßdelikte,
so wäre das einzig Richtige, auch die Verfolgung der
Verfasserdelikte in der Presse, mindestens in der
periodischen von jedem Antrag unabhängig zu machen.
Es handelt sich da nicht etwa um eine Beleidigung unter vier Augen, sondern
in zehntausend Exemplaren geht diese Beleidigung an demselben Tage in
die Welt, und am nächsten Tage ist vielleicht die Existenz des Verleumdeten vernichtet.
Mit der Verfolgung solcher Delikte sollte nicht kokettiert, sondern Ernst
gemacht werden!
Daß jedoch für die durch die Presse begangenen Verfasserdelikte
keine abweichenden Rechtssätze über Antrag und Genehmigung bezüglich ihrer
Verfolgung erlassen worden sind, steht außer Zweifel.
Nirgends aber ist bezüglich des dem Strafgesetzbuch absolut fremden Redakteur-Delikts
eine Silbe davon zu lesen, daß hier eine Ausnahme von der
Offizial-Verfolgung gemacht werden sollte. Das ist ja auch richtig und gut so! Wäre
der Redakteur Teilnehmer am Verfasserdelikt im Sinne der §§ 47 ff. des St G.,
dann käme man zu den seltsamsten Folgerungen. Dann würde die Verfolgung
der Fälle des § 20 vom Antrag des Verletzten abhängen, falls ein wirkliches
Verfasser-Delikt existierte und dieses Antragsvergehen wäre.
Hätte aber ein notorischer Narr einen verleumderischen Artikel eingesandt,
so gäbe es keinen Antragsberechtigten, weil kein Verfasserdelikt. Dann stünde
man vor der Alternative: entweder Verfolgbarkeit des Redakteurs ex oflicio
oder keine Verfolgbarkeit.
Im Falle der fahrlässigen Urheberschaft steht aber
das Prinzip der Offizial--Verfolgung fest. Es für die
schwereren Fälle der vorsätzlichen Urheberschaft zu leugnen, führt doch zum
reinen Widersinn. .
Und da das Redakteur-Delikt in der Tat ein solches ist, dem gar kein privater
Verletzter gegenüber steht, so wird man zu der Ansicht gedrängt, daß
die Verfolgung des verantwortlichen Redakteurs wie
zweifellos in den Fällen des § 21, so auch in denen des
*20 vom Antrage eines Privaten unabhängig ist.
XIII. Ich gehe nun kaum fehl in der Annahme, daß meine dauernde Scheidung
von Redakteur= und von Verfasser-Delikt manchen meiner verehrten Zuhörer
ungeduldig gemacht hat. Wie oft mögen sie geseufzt haben: „Aber, mein
Gott, der Redakteur kann doch auch selbst Verfasser sein oder den Artikel
zusamt seinem strafbaren Inhalt bestellt haben! Wie steht es denn dann? Was
soll für diese doch auch nicht ganz seltenen Fälle die ganze Unterscheidung?“
Darauf will ich zum Schlusse die Antwort geben.
1. In solchem Falle hat der Redakteur auch wieder schuldhaft bewirkt, daß
ein Artikel strafbaren Inhalts in seinem Organ zur Aufnahme und Verbreitung
gekommen ist.
Die Verletzung der spezifischen Redakteur-Pflicht liegt auch dann vor. Hat
er den strafbaren Inhalt erkannt, dann ist sie zum Vorsatz, hat er ihn nicht erkannt,
aber erkennen können und müssen, dann ist sie zur Fahrlässigkeit zuzurechnen.
Schon aus diesem Grunde wird er haftbar und zwar lediglich als Redakteur
haftbar entweder aus § 20 oder aus § 21.
2. Mit dieser Verletzung der Redakteur--Pflicht konkurriert nun in Wahrheit
die Pflichtverletzung, als welche sich die Abfassung des Artikels strafbaren
Inhalts zusamt seiner Aussprache an das Publikum darstellt.