Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 33. Bekanntmachung, 
die Erwerbung der Industriebahn Zwickau-Crossen-Mosel 
durch den Staat betreffend; 
vom 3. April 1900. 
Nachdem am 1. Januar dieses Jahres das Eigenthum an der zeither einer Aktien— 
gesellschaft gehörigen Industriebahn Zwickau-Crossen-Mosel durch Kauf an den Staats- 
fiskus im Königreiche Sachsen übergegangen und die Besitztitelregulirung erfolgt ist, wird 
solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Der Betrieb der Bahn bleibt nach wie vor der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
übertragen. 
Dresden, am 3. April 1900. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
Druck und Verlag der Königl. Hosbuchdruckerei von C C. Meinhold à Söhue, Oresben.
	        
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