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N r. 36. Verordnung,
die Gebührenordnung für Aerzte, Chemiker, Pharmazeuten und Hebammen bei
gerichtlich-medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen betreffend;
vom 19. März 1900.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Einverständnisses der Ständeversammlung
wird die Verordnung vom 14. März 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 135) nebst der ange-
fügten Gebührentaxe für Aerzte, Wundärzte, Chemiker, Pharmazeuten und Hebammen
durch nachstehende Gebührenordnung ersetzt.
Dieselbe hat dann Anwendung zu leiden, wenn Aerzte, Chemiker, Pharmazeuten
und Hebammen seiten der Gerichts= oder Verwaltungsbehörden als Sachverständige
zugezogen werden. Findet dagegen eine Abhörung dieser Personen bloß als Zeugen, sei
es auch als sachverständige Zeugen, statt, so greifen ausschließlich die betreffs der Zeugen
bestehenden Vorschriften Platz.
Dresden, den 19. März 1900.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Schurig. v. Metzsch.
Kreher.
Gebühren-Orônung
für Aerzte, Chemiker, Pharmazeuten und Hebammen bei gerichtlich-
medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Durch die nachstehenden Bestimmungen wird in den Obliegenheiten der mit festem
Gehalt angestellten Bezirksärzte, Gerichtsärzte, Gerichtsassistenzärzte, Apothekenrevisoren,
Chemiker und Hebammen, welche gerichtlich-medizinische und medizinalpolizeiliche Hand-
lungen unentgeltlich zu verrichten haben, und in den hierüber bestehenden Anordnungen
und Grundsätzen nichts geändert.
Es kann daher von der Aufnahme eines Ansatzes in die Gebührenordnung für der-
gleichen Verrichtungen an sich ein Vergütungsanspruch nicht hergeleitet werden.
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