Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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48. Für die chemische Untersuchung zum Nachweis einer Vergiftung 
10 bis 604, 
rücksichtlich jedes einzelnen untersuchten Gegenstandes. 
Für die dabei vorzunehmende quantitative Bestimmung des Giftes, wenn solche be- 
sonders verlangt worden ist, außerdem noch 
20 bis 30.. 
49. Für den Bericht und das Gutachten über chemische oder physikalische Unter- 
suchungen, insofern nicht eine Gebühr hierfür in dem Gebührensatz für die Untersuchung 
inbegriffen ist 
5 bis 30 .“. 
50. Für die Prüfung und Nachschätzung einer Apothekerrechnung, einschließlich der 
Befundanzeige 
bis zu 10 Rezepten 
1%. 
bei jedem über 10 zu prüfenden Rezept 
10 Pfennige. 
51. Für die Schätzung oder Prüfung eines Apothekengeschäftes oder eines Drogen- 
geschäftes, für jeden auf die Dienstleistung verwendeten 
vollen Tag 
15.4,. 
halben Tag 
10 
Für den schriftlichen gutachtlichen Bericht hierüber 
5 bis 30.4. 
52. Für die erforderte Anwesenheit bei Untersuchung einer Oertlichkeit oder eines Ge- 
schäftsbetriebes, zur Beurtheilung der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit für die Gesundheit 
für den vollen Tag 
15.4, 
für den halben Tag 
10. 
Anmerkung. Die Gebühren für Reisen, sowie Bestellung sind die gleichen, wie die 
unter A 2, B 43 aufgeführten. 
Zu B und C. 
53. Für Gutachten — mündliche oder schriftliche — insoweit dieselben in den vor- 
stehenden Abschnitten unter B und C nicht besonders schon berücksichtigt sind 
3 bis 30..
	        
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