Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Minifterium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Sibyllenort, den 7. Mai 1900. 
Albert. 
  
Werner von Watzdorf. 
  
  
Nr. 42. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1899 und 1900; 
vom 12. Mai 1900. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden Köͤnig von Sachsen 
2c.r 12 12 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde zusammen- 
berufenen achtundzwanzigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusage in 
§ 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen 
und Erklärungen in Bezug auf die ständischen Berathungen des gegenwärtigen Landtags 
in Folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind sie zum Theil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar: 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der 
betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: . 
1. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden, durch die, der Ständischen Schrift vom 28. November 1899 ent- 
sprechend erlassene Bekanntmachung vom 11. Dezember 1899,
	        
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