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Nr. 43. Finanzgesetz
auf die Jahre 1900 und 1901;
vom 12. Mai 1900.
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf
die Jahre 1900 und 1901 zu erlassen, wie folgt:
& 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1900 und 1901
auf die Summe von
92 198539.
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies
noch ein Gesammtbetrag von
98 681086.½
hiermit ausgesetzt.
##s. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen überwiesen:
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach zwei
Pfennigen von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr
vorhanden gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch
die Bezirkssteuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben unverkürzt
an die Schulgemeinden abzuliefern haben.
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende Summe
unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der beim letzten Rech-
nungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuereinheiten der in dem
betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer Schul-
bezirke zu vertheilen.
J) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul-
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der kon-
fessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Angehörigen einer
konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der konfessionellen Mehrheit