Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 43. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1900 und 1901; 
vom 12. Mai 1900. 
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf 
die Jahre 1900 und 1901 zu erlassen, wie folgt: 
& 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse 
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1900 und 1901 
auf die Summe von 
92 198539. 
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies 
noch ein Gesammtbetrag von 
98 681086.½ 
hiermit ausgesetzt. 
##s. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein 
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen überwiesen: 
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach zwei 
Pfennigen von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr 
vorhanden gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch 
die Bezirkssteuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben unverkürzt 
an die Schulgemeinden abzuliefern haben. 
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und 
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende Summe 
unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der beim letzten Rech- 
nungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuereinheiten der in dem 
betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer Schul- 
bezirke zu vertheilen. 
J) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- 
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der kon- 
fessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Angehörigen einer 
konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der konfessionellen Mehrheit
	        
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