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einen Theil des erhaltenen Betrags an die Schulgemeinde der konfessionellen Minderheit
abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß bestimmt wird, in dem die die öffentlichen
Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufen—
den Schuljahres zu einander gestanden haben.
d) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden.
# 3.Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und
der auf die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben
sind, außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats
zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1900 und 1901 zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
F) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
e) die Erbschaftssteuer,
f) der Urkundenstempel.
& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
§ 5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit
sie nicht aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 1896/97 gedeckt wird, aus
den Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort-
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1900 betreffend, vom 13. Dezember
1899 (G.= u. V.-Bl. S. 610 flg.).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 12. Mai 1900.
Albert.
Werner von Watzdorf.
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