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Nr. 44. Gesetz,
die Gewährung von Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung,
beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul—
und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend;
vom 12. Mai 1900.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. ꝛc. ꝛc.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1. Für Pferde, welche infolge der Gehirn -Rückenmarksentzündung (Genickstarre)
oder der Gehirnentzündung, sowie für Rinder, welche an der Maul= und Klauenseuche
umstehen, wird außer in den nachstehend in §§ 4 und 5 erwähnten Fällen Entschädigung
gewährt.
Bei Pferden wird dem Umstehen gleichgeachtet, wenn das Thier, weil unheilbar,
unter Zustimmung des Bezirksthierarztes getödtet worden ist.
#2. Die Höhe der Entschädigung beträgt vier Fünstheile des gemeinen Werthes
des Thieres ohne Rücksicht auf die Werthsverminderung, welche infolge der Krankheit
eintritt, in keinem Falle jedoch mehr als 600 4 bei Pferden, 320 4 bei Rindern.
Auf die zu leistende Entschädigung sind anzurechnen:
a) die aus Privatverträgen oder aus einer freiwilligen Versicherung gemäß § 16 des
Gesetzes vom 2. Juni 189 8 zahlbaren Versicherungssummen, soweit es sich
hierbei um eine Versicherung gegen Verluste handelt, für welche nach diesem
Gesetz Entschädigung gewährt wird,
b) der Werth derjenigen Theile des Thieres, welche nicht vernichtet werden müssen,
sondern dem Besitzer zur Verfügung überlassen bleiben.
Die Entschädigung wird, sofern nicht ein anderer Berechtigter bekannt ist, demjenigen
gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit des Umstehens, be-
ziehentlich der Tödtung befunden hat.
Mit dieser Zahlung gilt jeder Entschädigungsanspruch dritter Personen als erloschen.
#a 3. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei dessen Verlust innerhalb 48 Stunden
nach dem Umstehen oder der Tödtung, bei Pferden außerdem unter Vorlegung eines
Zeugnisses des behandelnden Thierarztes, bei der Ortspolizeibehörde anzumelden.