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Werke nicht gehörigen zu rechnen sind —, so werden die in §§ 1 bis 4 der Verordnung
zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 8. August 1884 (G.= u. V.-Bl.
S. 199) den Polizeibehörden übertragenen Geschäfte vom Bergamte wahrgenommen.
6. Für den Bereich der unter § 1 Absatz 1 fallenden Brüche und Gruben, ein-
schließlich der fiskalischen, ist im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
(R.-G.-Bl. S. 69) unter der unteren Verwaltungsbehörde, sowie unter der Ortspolizei-
behörde das Bergamt, unter der höheren Verwaltungsbehörde die Kreishauptmannschaft
Dresden zu verstehen.
Das Bergamt ist ermächtigt, mit Wahrnehmung der ihm hierdurch übertragenen
Geschäfte einen Berginspektor zu beauftragen.
Die nach § 51 Absatz 5 des Unfallversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Anzeigen
sind von den Vorständen der fiskalischen Brüche und Gruben an das Bergamt oder nach
dessen Anweisung an eine Berginspektion zu erstatten.
& 7. Die Vorschrift in § 1 Absatz 3 der Verordnung, einige Bestimmungen über
die polizeiliche Kompetenz der Bergämter betreffend, vom 8. Mai 1856 (G.= u. V.-Bl.
S. 82) findet auf die unter § 1 Absatz 1 fallenden Betriebe entsprechende Anwendung.
&. Gegenwärtige Verordnung bezieht sich auch auf diejenigen unterirdisch be-
triebenen Brüche und Gruben, bei denen ein Theil des Betriebes über Tage stattfindet.
Auf die ausschließlich über Tage betriebenen Brüche und Gruben — gleichviel ob
dieselben bloß vorübergehend oder dauernd, in geringem oder größerem Umfange betrieben
werden (Gewerbeordnung § 154 Absatz 2) — findet diese Verordnung keine Anwendung.
§9.Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1900 in Kraft.
Dresden, den 12. Mai 1900.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
Wunderlich.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.