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Fürstenthum Reuß ä. L. behufs der Regulirung der gemischten Parochial- und Schul—
verhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen Rezesse betreffend, vom 30. Mai
1900 und in Aenderung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1882 (G.= u. V.-Bl.
S. 25), vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung, das nachstehende Ueberein-
7 da 1900 geschlossen.
Nachdem dieses Uebereinkommen die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von
Sachsen und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Reuß ä. L. gefunden hat, wird dasselbe
zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 30. Mai 1900.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
kommen vom
Kotte.
Nachdem die bisher zur Königlich Sächsischen Parochie Ebersgrün gehörig gewesene
Fürstlich Reußische Gemeinde Schönbrunn mit dem 1. Oktober 1898 aus dieser Parochie
ausgeschieden ist, ist in weiterer Abänderung der Beilage A zu dem zwischen dem König-
reich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß ältere Linie behufs der Regulirung der ge-
mischten Parochial-- und Schulverhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen
Rezesse zwischen dem
Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts
in Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung
und der
Fürstlichen Landesregierung zu Greiz
in Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß ältere Linie
mit Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung folgendes
Uebereinkommen
geschlossen worden.
1. Zu denjenigen Parochiallasten, welche zu Aufbringung des durch die Königlich
Sächsische Staatsentschädigung für weggefallene Accidenzien und die noch weiter ein-
gehenden Accidenzien nicht gedeckten Antheils von dem festen Gehalte zu erheben sind,
welcher dem Pfarrer und dem Kirchschullehrer zukommt, hat die Königlich Sächsische
Gemeinde Ebersgrün 7 1,5 Prozent, die Fürstlich Reußische Gemeinde Wolfshain
28,5 Prozent aufzubringen, während zu allen übrigen Parochiallasten die Königlich
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