Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Fürstenthum Reuß ä. L. behufs der Regulirung der gemischten Parochial- und Schul— 
verhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen Rezesse betreffend, vom 30. Mai 
1900 und in Aenderung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1882 (G.= u. V.-Bl. 
S. 25), vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung, das nachstehende Ueberein- 
7 da 1900 geschlossen. 
Nachdem dieses Uebereinkommen die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von 
Sachsen und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Reuß ä. L. gefunden hat, wird dasselbe 
zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 30. Mai 1900. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
kommen vom 
  
Kotte. 
Nachdem die bisher zur Königlich Sächsischen Parochie Ebersgrün gehörig gewesene 
Fürstlich Reußische Gemeinde Schönbrunn mit dem 1. Oktober 1898 aus dieser Parochie 
ausgeschieden ist, ist in weiterer Abänderung der Beilage A zu dem zwischen dem König- 
reich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß ältere Linie behufs der Regulirung der ge- 
mischten Parochial-- und Schulverhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen 
Rezesse zwischen dem 
Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
in Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
und der 
Fürstlichen Landesregierung zu Greiz 
in Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß ältere Linie 
mit Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung folgendes 
Uebereinkommen 
geschlossen worden. 
1. Zu denjenigen Parochiallasten, welche zu Aufbringung des durch die Königlich 
Sächsische Staatsentschädigung für weggefallene Accidenzien und die noch weiter ein- 
gehenden Accidenzien nicht gedeckten Antheils von dem festen Gehalte zu erheben sind, 
welcher dem Pfarrer und dem Kirchschullehrer zukommt, hat die Königlich Sächsische 
Gemeinde Ebersgrün 7 1,5 Prozent, die Fürstlich Reußische Gemeinde Wolfshain 
28,5 Prozent aufzubringen, während zu allen übrigen Parochiallasten die Königlich 
36“
	        
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