Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Sächsische Gemeinde Ebersgrün 83,5 Prozent, die Fürstlich Reußische Gemeinde Wolfs- 
hain dagegen 16,5 Prozent aufzubringen hat. 
##2. Der vorstehend geordnete Maßstab ist nicht nur für die seit der Parochial- 
trennung am 1. Oktober 1898 fällig gewordenen Parochiallasten maßgebend, sondern 
soll auch für die Zukunft Geltung behalten, wenn dereinst mit dem künftigen Personen- 
wechsel in den Aemtern des Pfarrers und des Kirchschullehrers in Ebersgrün der bis 
dahin von der Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn noch zu zahlende Aversional- 
betrag von 30 jährlich in Wegfall kommen wird. 
Z 9. Mai 
Dresden und Greiz, am 1—Mai 1900. 
Königlich Sächsisches Ministerium 
des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
v. Seydewitz. v. Dietel. 
Fürstlich Reußische 
Landesregierung. 
  
  
  
  
Nr. 51. Bekanntmachung, 
die veränderte Bezeichnung der Hauptsteuerämter und Benennung 
ihrer Vorstände betreffend; 
vom 31. Mai 1900. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird bestimmt, daß vom 1. Juli dieses Jahres ab 
die Unterbehörden für die Verwaltung der indirekten Staatsabgaben durchgehends die 
Bezeichnung Hauptzollamt 
und die Vorstände dieser Behörden sämmtlich den Amtstitel 
Oberzollinspektor 
zu führen haben. 
Dresden, am 31. Mai 1900. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Wunderlich.
	        
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