Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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86. Vom 1. Januar 1905 ab ist bis auf weiteres mindestens 1 Prozent des 
Kapitalbetrages der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den Staatshaus- 
halts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrages von 
Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer 
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus 
oder zur Bestreitung solcher Staatsausgaben zu verwenden, welche andernfalls durch 
Aufnahme neuer Anleihen gedeckt werden müßten. 
Im Falle der Verwendung des Tilgungsbetrages zur Bestreitung von Ausgaben 
der zuletzt erwähnten Art ist von der nächstfolgenden Finanzperiode ab der jährliche 
Tilgungsbetrag der Anleihe um mindestens eins vom Hundert des in dieser Weise ver- 
wendeten Betrages zu erhöhen. 
& 7. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung 
der Bestände der Finanzhauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen auszugeben. Es darf 
jedoch der Gesammtbetrag der gleichzeitig umlaufenden Schatzanweisungen drei Viertheile 
des Nennbetrages der Unserem Finanz-Ministerium auf Grund des Gesetzes vom 
10. Juni 1898 noch zur Verfügung stehenden und der nach gegenwärtigem Gesetze zur 
Verfügung zu stellenden, jeweilig noch unbegebenen Rentenschuldverschreibungen nicht 
übersteigen. 
& . Die Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkte, in welchen Einzelbeträgen 
und mit welchen Fälligkeitsterminen Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht 
innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen Unserem Finanz-Ministerium zu. 
Die Umlaufszeit der ausgegebenen Schatzanweisungen darf den 31. März 1902 
nicht überschreiten. 
Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. Letztere werden von 
Unserem Finanz-Ministerium ausgestellt, das ihre Einlösung durch die Finanzhauptkasse 
zu bewirken hat. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Land- 
tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Sibyllenort, den 5. Juni 1900. 
Albert. 
Werner von Watzdorf.
	        
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