Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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von Grund= und Hypothekenbehörden die Rede ist, treten an deren Stelle die Grundbuch- 
ämter. 
*20. Die Grundbuchämter find zuständig für die in ihrem Bezirke liegenden 
Grundstücke. 
Soweit sich vor dem 1. Januar 1900 die Zuständigkeit eines Amtsgerichts als 
Grund= und Hypothekenbehörde über seinen Bezirk hinaus erstreckt hat, verbleibt auch 
dem Grundbuchamte diese Zuständigkeit. 
& 21. Soll ein Grundstück einem in dem Bezirk eines anderen Grundbuchamts 
liegenden Grundstück als Bestandtheil zugeschrieben oder mit ihm auf dessen Blatte ver- 
einigt werden, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung oder Ver- 
einigung und, wenn dem Antrage stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs 
über das ganze Grundstück das andere Grundbuchamt zuständig. 
# 22. Sollen Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter 
liegen, zum Zwecke ihrer Vereinigung ein neues Grundbuchblatt erhalten, so wird das 
zuständige Grundbuchamt durch das gemeinschaftliche obere Gericht, bei staatlichen 
Grundstücken durch das Justiz-Ministerium bestimmt. 
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
#23. Soweit die Amtsgerichte zu Dresden und Bautzen an Stelle der vormaligen 
Appellationsgerichte daselbst für die in deren Grund= und Hypothekenbüchern eingetrage- 
nen Grundstücke als Grund= und Hypothekenbehörden zuständig sind, behalten sie als 
Grundbuchämter diese Zuständigkeit. Das Justiz-Ministerium kann jedoch auf Antrag des 
Eigenthümers eines solchen Grundstücks das Amtsgericht für zuständig erklären, in dessen 
Bezirke das Grundstück liegt. 
Die Vorschrift des § 21 findet entsprechende Anwendung. Soll ein von einem 
Grundstücke, das unter die Vorschrift des vorstehenden Absatz 1 Satz 1 fällt, abgetrennter 
Theil als selbständiges Grundstück eingetragen werden, so ist für die Führung des Grund- 
buchs das Grundbuchamt zuständig, in dessen Bezirke der Theil liegt. 
Soll ein Grundstück, das unter die Vorschrift des Absatz 1 Satz 1 fällt, mit einem 
nicht unter diese Vorschrift fallenden Grundstück in der Weise vereinigt werden, daß sie 
ein neues Grundbuchblatt erhalten, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Ver- 
einigung und, wenn dem Antrage stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs 
über die vereinigten Grundstücke das Grundbuchamt zuständig, dem das unter die Vor- 
schrift des Absatz 1 Satz 1 fallende Grundstück untersteht. Eine Anfechtung der Ent- 
scheidung findet nicht statt. 
Oertliche 
Zuständigkeit.
	        
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