Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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60. Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift soll nur 
erfolgen, wenn der Richter oder der Notar den die Unterschrift Vollziehenden oder An- 
erkennenden (den Betheiligten) kennt oder sich Gewißheit über die Persönlichkeit verschafft 
hat. Das Gleiche gilt für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung eines Handzeichens. 
Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit 
des Betheiligten zu begründen, sollen in dem Beglaubigungsvermerke festgestellt werden. 
Auf die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch den Gerichtsschreiber finden 
auch die Vorschriften des § 183 Absatz 1, 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
6&61. Auf die Zustellung einer Erklärung durch den Notar finden die für die Zu- 
stellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende An- 
wendung. An die Stelle des Gerichtsschreibers tritt der Notar. 
Es genügt, daß die Erklärung von dem Antragsteller unterschrieben ist. 
62. Beurkundungen, die im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens vorkommen, er- 
folgen durch Protokoll oder durch Vermerk zu den Gerichtsakten. Das Justiz-Ministerium 
kann die Wahl der einen oder der anderen Form vorschreiben. 
III. Verwahrung und Ausfertigung der Protokolle. 
63. Die Urschriften der Protokolle sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, 
von dem Gericht oder dem Notar in Verwahrung zu behalten. 
Ein Protokoll über die Ertheilung einer Vollmacht, einer Einwilligung oder einer 
Genehmigung, über die Erklärung einer Quittung, einer Kündigung, eines Widerrufs 
oder eines Rücktritts darf auf Ansuchen dem Antragsteller oder nach dessen Bestimmung 
einem Anderen in Urschrift ausgehändigt werden. Das Gleiche gilt, wenn das Proto- 
koll zum Gebrauch im Auslande bestimmt ist; hat das Protokoll einen Vertrag zum 
Gegenstande, so ist eine Ausfertigung zurückzubehalten, welche die Stelle der Urschrift 
vertritt. Das Justiz-Ministerium kann bestimmen, daß auch Protokolle über andere ein- 
seitige Erklärungen als die im Satz 1 bezeichneten in Urschrift dem Antragsteller oder 
nach dessen Bestimmung einem Anderen ausgehändigt oder an andere Behörden oder Be- 
amte abgegeben werden. 
Beglaubigung 
von 
Unterschriften. 
Zustellung 
durch den 
Notar. 
Beurkundung 
im Lauf des 
gerichtlichen 
Verfahrens. 
Verwahrung. 
64. Das Gericht oder der Notar, in dessen Verwahrung sich die Urschrift eines Ertheilung von 
Protokolls befindet, hat auf Antrag Ausfertigungen und einfache oder beglaubigte Ab- 
schriften zu ertheilen. 
Antragsberechtigt ist, sofern nicht in dem Protokoll oder durch Erklärung gegenüber 
dem Gericht oder dem Notar etwas Anderes bestimmt ist, 
usO 
fertigungen.
	        
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