Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Irfordernisse 
der Aus- 
fertigungen. 
Gerichtliche 
Aus- 
fertigungen. 
Notarielle Aus- 
fertigungen. 
Beschwerde. 
Vorbehalt von 
Sonder- 
vorschriften. 
— 282 — 
1. wer das beurkundete Rechtsgeschäft im eigenen Namen vorgenommen hat oder in 
dessen Namen das Rechtsgeschäft von einem Anderen vorgenommen worden ist, 
2. wer die Beurkundung beantragt hat, 
3. der Rechtsnachfolger der unter 1 und 2 Bezeichneten, 
4. bei Beurkundungen, die ein Rechtsgeschäft nicht zum Gegenstande haben, wer ein 
berechtigtes Interesse darlegt. 
Der Antragsberechtigte darf auch die Urschrift des Protokolls einsehen. 
Auf die Einsicht der Akten des Notars und auf die Ertheilung von Abschriften daraus 
finden außerdem die Vorschriften des 8 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
665. Die Ausfertigung eines Protokolls soll Ort und Tag der Ertheilung sowie 
die Angabe, für wen sie bestimmt ist, enthalten. 
66. Der Gerichtsschreiber soll Ausfertigungen und Abschriften der gerichtlichen 
Protokolle nur auf Anordnung des Gerichts ertheilen. 
Die Ausfertigung des Protokolls über eine gerichtliche Beurkundung, die ein Rechts- 
geschäft nicht zum Gegenstande hat, ist von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und 
mit dem Gerichtssiegel zu versehen; auf Antrag kann das Protokoll auch auszugsweise 
ausgefertigt werden. 
6#67. Die Ausfertigung des Protokolls über eine notarielle Beurkundung ist von 
dem Notar unter Beifügung seiner amtlichen Eigenschaft als Königlich Sächsischer Notar 
zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen; auf Antrag kann das Proto- 
koll auch auszugsweise ausgefertigt werden. 
§68. Weigert sich der Notar, eine Ausfertigung oder eine Abschrift zu ertheilen 
oder Einsicht seiner Akten zu gestatten, so findet das Rechtsmittel der Beschwerde an das 
Landgericht statt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 
Die Beschwerde kann bei dem Notar, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei 
dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer 
Schrift oder durch Erklärung zum Protokoll des Notars oder des Gerichtsschreibers des 
Beschwerdegerichts. 
69. Die Rechte von Behörden oder Beamten und von anderen als den im § 63 
Absatz 2, § 64 Absatz 2, 3 bezeichneten Personen auf Einsicht oder Aushändigung der 
gerichtlichen und notariellen Urkunden sowie auf Mittheilung ihres Inhalts bleiben un- 
berührt.
	        
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