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IV. Notare des älteren Rechtes.
96. Die Notare des älteren Rechtes stehen fortan den von dem Justiz-Ministerium
ernannten gleich. Sie haben sich eines der Vorschrift des § 74 Absatz 1 entsprechenden
Siegels und Stempels zu bedienen; Siegel und Stempel werden ihnen auf ihren Antrag
und auf ihre Kosten von dem Justiz-Ministerium verliehen. Ihre bisherigen Siegel
und Stempel werden eingezogen.
Siebenter Abschnitt.
Ortsgerichtspersonen.
&97,. Die Ortsgerichtspersonen sind zuständig für Schätzungen und für die Abgabe Zuständigkeit.
von Gutachten, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern.
Sie sind ferner zuständig, auf Ansuchen der Betheiligten
1. Vermögensverzeichnisse aufzunehmen;
2. öffentliche freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen, von Forderungen
und Rechten, von Früchten auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme
vorzunehmen und zu beurkunden;
3. Siegel anzulegen und abzunehmen;
4. den Verkehr der Betheiligten mit dem Amtsgericht in Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit zu vermitteln;
5. Urkundspersonen in den Fällen des § 123 Absatz 1 der Konkursordnung zu sein.
8 98. Für die Sicherung eines Nachlasses sind die Ortsgerichtspersonen zuständig,
wenn das Bedürfniß innerhalb ihres Bezirkes entsteht und nicht schon das Amtsgericht
eingeschritten ist. Insbesondere können sie zum Zwecke der Sicherung Siegel anlegen
und Geld, Kostbarkeiten, Werthpapiere und andere Urkunden an sich nehmen. Die Be—
stellung eines Nachlaßpflegers bleibt dem Amtsgerichte vorbehalten.
Die Ortsgerichtspersonen haben unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses
ergriffenen Maßregeln dem Amtsgericht anzuzeigen und Verfügungen von Todeswegen
sowie Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere, die sie im Nachlasse vorfinden, dorthin
abzuliefern.
In zweifelhaften Fällen haben die Ortsgerichtspersonen, wenn sie davon absehen,
Sicherungsmaßregeln zu treffen, dem Amtsgerichte den Sachverhalt anzuzeigen.
§ 99. Die Abänderung einer von den Ortsgerichtspersonen zur Sicherung eines Sicherung von
Nachlasses getroffenen Maßregel ist bei dem Amtsgerichte nachzusuchen, dem die Orts- Nachlässen.
gerichtspersonen unterstehen. Das Amtsgericht kann auch von Amtswegen eine solche
Maßregel aufheben oder beschränken.